IMERA
Juni 2026
IMERA-Notfallrahmen gilt seit 29. Mai 2026. Reguläre CE-Verfahren bleiben außerhalb eines aktivierten Notstandsmodus unverändert.
Verordnung (EU) 2024/2747 über einen Notfallrahmen für den Binnenmarkt (IMERA) und die Omnibus-Verordnung (EU) 2024/2748 gelten seit dem 29. Mai 2026. Die Omnibus-Richtlinie (EU) 2024/2749 gilt ab dem 30. Mai 2026, mit Umsetzungsfrist 29. Mai 2026. Das Paket ändert zehn Produktrichtlinien und sechs Produktverordnungen im Kernbereich des CE-Kennzeichnungsrechts. Erfasst sind unter anderem Maschinen, Niederspannungsprodukte, Funkanlagen, Druckgeräte, persönliche Schutzausrüstung, die allgemeine Produktsicherheit und die neue Maschinenverordnung. Außerhalb eines aktivierten Binnenmarkt-Notstandsmodus gelten die bestehenden CE-Kennzeichnungs- und Konformitätsbewertungsverfahren unverändert weiter. Die besonderen Notfallverfahren greifen erst, wenn der Rat einen Notstandsmodus durch Durchführungsrechtsakt aktiviert und die betreffenden Waren als krisenrelevant bestimmt hat.
RechtsgrundlageVerordnung (EU) 2024/2747 (IMERA), insbesondere Artikel 18 Absatz 4 und Artikel 48. Omnibus-Verordnung (EU) 2024/2748. Omnibus-Richtlinie (EU) 2024/2749.
GeltungVerordnung (EU) 2024/2747 und Verordnung (EU) 2024/2748 gelten ab 29. Mai 2026. Richtlinie (EU) 2024/2749 gilt ab 30. Mai 2026, bei Umsetzungsfrist 29. Mai 2026.
Geänderte Richtlinien2000/14/EG, 2006/42/EG, 2010/35/EU, 2014/29/EU, 2014/30/EU, 2014/33/EU, 2014/34/EU, 2014/35/EU, 2014/53/EU und 2014/68/EU.
Geänderte VerordnungenVerordnungen (EU) Nr. 305/2011, (EU) 2016/424, (EU) 2016/425, (EU) 2016/426, (EU) 2023/988 und (EU) 2023/1230.
WichtigDie Änderungen schaffen einen Notfallmechanismus. Sie ersetzen außerhalb eines aktivierten Notstandsmodus nicht die regulären CE-Kennzeichnungs-, Konformitätsbewertungs- und Marktüberwachungsanforderungen.
BetroffenHersteller, Importeure, Händler, Bevollmächtigte, Konformitätsbewertungsstellen und Marktüberwachungsbehörden in CE-gekennzeichneten Produktbereichen, insbesondere Maschinen, Niederspannungsprodukte, Funkanlagen, Druckgeräte, persönliche Schutzausrüstung, Bauprodukte und Verbraucherprodukte.
HandlungKeine Umstellung regulärer CE-Prozesse allein wegen IMERA. Stattdessen intern dokumentieren, welche Produktgruppen im Krisenfall betroffen sein könnten, wer regulatorische Notfallentscheidungen verfolgt und wie Priorisierung, Nachweisdokumentation und Kommunikation im Fall krisenrelevanter Waren gesteuert werden.
BWBRMai 2026
Batterieverordnung: Konsultation zu weiteren Ausnahmen von der Entnehmbarkeit und Austauschbarkeit tragbarer Batterien.
Die Kommission hat am 28. April 2026 eine öffentliche Konsultation zu einem delegierten Rechtsakt unter der Batterieverordnung (EU) 2023/1542 eröffnet. Der Entwurf betrifft zusätzliche Produktkategorien, bei denen tragbare Batterien nicht durch Endnutzer, sondern nur durch unabhängige Fachleute entnehmbar und austauschbar sein müssen. Das ist keine vollständige Befreiung von der Entnehmbarkeit, sondern eine Absenkung des Entnahmestandards aus Sicherheits- oder technischen Gründen. Die Rückmeldefrist endete am 26. Mai 2026. Ein finaler delegierter Rechtsakt wurde in diesem Stand noch nicht festgestellt.
RechtsgrundlageVerordnung (EU) 2023/1542 über Batterien und Altbatterien. Delegierter Rechtsakt zu zusätzlichen Ausnahmen von den Anforderungen an Entnehmbarkeit und Austauschbarkeit tragbarer Batterien.
KonsultationÖffentliche Konsultation der Kommission vom 28. April 2026 bis 26. Mai 2026.
Inhalt des EntwurfsErweiterung der Produktliste, bei der Batterien nur durch unabhängige Fachleute entnehmbar und austauschbar sein müssen. Genannt werden unter anderem Wearables wie Smartwatches und Fitness-Tracker, bestimmte elektrische Spielzeuge, kabellose lebensmittelgeeignete Thermometersonden, Produkte im Anwendungsbereich der ATEX-Richtlinie, körpergetragene Arzneimittelabgabesysteme und bestimmte Telematikgeräte.
StatusKonsultation geschlossen. Noch kein finaler delegierter Rechtsakt im Amtsblatt festgestellt.
BetroffenHersteller und Importeure tragbarer batteriebetriebener Produkte, insbesondere Wearables, elektrische Spielzeuge, bestimmte Messgeräte, ATEX-Produkte, körpergetragene medizinische Abgabesysteme und Telematikgeräte.
HandlungProduktdesigns nicht als vollständig ausgenommen behandeln. Prüfen, ob Entnahme und Austausch durch unabhängige Fachleute konstruktiv, dokumentarisch und servicebezogen nachweisbar möglich sind. Finalen delegierten Rechtsakt und aktualisierte Kommissionsleitlinien verfolgen.
CPRJuni 2026
CPR: Delegierte Verordnung (EU) 2026/557 legt Leistungsklassen für Feuerwiderstand fest.
Am 3. Juni 2026 wurde die Delegierte Verordnung (EU) 2026/557 im Amtsblatt veröffentlicht. Sie ergänzt die neue Bauproduktenverordnung (EU) 2024/3110 und bestimmt Leistungsklassen für das wesentliche Merkmal Feuerwiderstand. Damit liegt ein weiterer konkreter Umsetzungsbaustein unter dem neuen CPR-Rahmen vor. Relevant ist der Rechtsakt für Bauprodukte, bei denen Feuerwiderstand erklärt wird oder künftig in harmonisierten technischen Spezifikationen beziehungsweise technischen Bewertungen strukturiert angegeben werden muss.
RechtsgrundlageDelegierte Verordnung (EU) 2026/557 der Kommission vom 16. März 2026 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2024/3110.
VeröffentlichtAmtsblatt der Europäischen Union, 3. Juni 2026.
RegelungsinhaltFestlegung von Leistungsklassen für das wesentliche Merkmal Feuerwiderstand. Die Klassen ergeben sich aus dem Anhang der delegierten Verordnung.
BetroffenHersteller, Importeure, Händler, technische Bewertungsstellen und Compliance-Teams für Bauprodukte, bei denen Feuerwiderstand als wesentliche Produkteigenschaft relevant ist.
HandlungPrüfen, ob bestehende Klassifizierungen, Leistungsangaben, technische Dokumentation, DoP- beziehungsweise DoPC-Datenstrukturen und digitale Produktdaten an die neuen Klassen angepasst werden müssen.
SpielzeugFebruar 2026
Spielzeugrichtlinie: Richtlinie (EU) 2026/192 erlaubt Cobalt in drei spezifischen Anwendungen.
Am 29. Januar 2026 wurde die Richtlinie (EU) 2026/192 im Amtsblatt veröffentlicht. Sie ändert Appendix A von Anhang II der Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG in Bezug auf Cobalt. Der operative Kern ist eine begrenzte Zulassung: Cobalt ist als CMR-Stoff der Kategorie 1B grundsätzlich vom allgemeinen CMR-Verbot für Spielzeug erfasst. Die Richtlinie ergänzt jedoch drei spezifische Ausnahmetatbestände, in denen Cobalt in Spielzeug verwendet werden darf. Das bleibt während der Übergangszeit zur neuen Spielzeugsicherheitsverordnung (EU) 2025/2509 relevant, weil die Richtlinie 2009/48/EG bis zum Anwendungsbeginn des neuen Regimes weiter praktisch angewendet wird.
RechtsgrundlageRichtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug, Anhang II, Appendix A, geändert durch Richtlinie (EU) 2026/192 der Kommission.
VeröffentlichtAmtsblatt der Europäischen Union, 29. Januar 2026. Erlassen am 28. Januar 2026.
RegelungsrichtungBegrenzte Zulassung von Cobalt in drei spezifischen Anwendungen in Spielzeug. Es handelt sich nicht um eine allgemeine Lockerung für Cobalt und nicht um eine neue pauschale Beschränfung.
ÜbergangsrelevanzDie neue Spielzeugsicherheitsverordnung (EU) 2025/2509 ist bereits in Kraft, gilt aber erst ab 1. August 2030 vollständig. Bis dahin bleibt die Richtlinie 2009/48/EG für viele praktische Bewertungen maßgeblich.
BetroffenHersteller, Importeure, Händler, Prüflabore und Compliance-Teams für Spielzeug, bei dem cobaltbezogene Materialien, Pigmente, Beschichtungen oder technische Funktionen relevant sein können.
HandlungCobalt nicht pauschal als zulässig behandeln. Prüfen, ob die konkrete Verwendung exakt unter einen der drei Ausnahmetatbestände in Appendix A fällt. Technische Dokumentation und chemische Bewertung entsprechend aktualisieren.
KI-Verordnung
Mai 2026
KI-Verordnung: Rat und Parlament erzielen vorläufige Einigung zum Digital Omnibus. Hochrisiko-Fristen verschoben, neues Verbot für NCII- und CSAM-Systeme.
Am 7. Mai 2026 haben der Rat und das Europäische Parlament eine vorläufige Einigung zum Digital Omnibus on AI (Omnibus VII) erzielt, den ersten Satz gezielter Änderungen an der Verordnung (EU) 2024/1689 seit ihrer Annahme. Die Einigung folgt auf einen gescheiterten Trilog am 28. April 2026. Es handelt sich um eine vorläufige politische Einigung, noch nicht um geltendes Recht. Die förmliche Annahme steht noch aus. Bis zur Veröffentlichung der Änderungsverordnung im Amtsblatt gelten die bisherigen Anwendungsdaten der Verordnung (EU) 2024/1689 weiter. Die Kernänderungen verschieben das Hochrisiko-Regime, verschieben die Markierungspflicht nach Artikel 50 Absatz 2 und ergänzen einen neuen verbotenen Anwendungsfall.
Rechtsgrundlage
Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), Art. 5, Art. 6, Art. 50 Abs. 2, Art. 113. Geändert durch den Digital Omnibus on AI (Omnibus VII), Kommissionsvorschlag COM(2025) 836 vom 19. November 2025. Vorläufige Einigung von Rat und Parlament vom 7. Mai 2026 (Pressemitteilung des Rates, aktualisiert am 18. Mai 2026). Verfahrensreferenz: 2025/0359(COD).
Wesentliche Änderungen
Verschobene Hochrisiko-Anwendungsdaten. Eigenständige Hochrisiko-Systeme nach Anhang III rücken vom 2. August 2026 auf den 2. Dezember 2027, ein Aufschub um 16 Monate. In regulierte Produkte eingebettete Hochrisiko-Systeme nach Anhang I rücken auf den 2. August 2028. Die Markierungspflicht für Anbieter synthetischer Inhalte nach Artikel 50 Absatz 2 wird auf den 2. Dezember 2026 verschoben, während die übrigen Transparenzpflichten nach Artikel 50, einschließlich der Pflichten für Betreiber, ab dem 2. August 2026 fortgelten. KMU-Erleichterungen werden auf Small Mid-Caps (SMCs) ausgeweitet. Die Pflicht zur Registrierung von Hochrisiko-Systemen in der EU-Datenbank wird wieder eingeführt, wenn ein Anbieter diese nach Artikel 6 Absatz 3 als ausgenommen einstuft. Die Regeln für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck nach den Artikeln 51 bis 55 bleiben unverändert und gelten seit dem 2. August 2025.
Neues Verbot
Ein neuer verbotener Anwendungsfall nach Artikel 5 erfasst KI-Systeme, die nicht-konsensuelle intime Darstellungen (NCII) und Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs (CSAM) erzeugen, einschließlich Nudifier-Anwendungen, mit einer Safe-Harbour-Regelung für Systeme mit wirksamen präventiven Schutzvorkehrungen. Die Einigung klärt zudem das Verhältnis zwischen der KI-Verordnung und dem EU-Produktsicherheits- und Maschinenrecht.
Status
Vorläufige politische Einigung, noch nicht angenommen. Die förmliche Annahme steht noch aus. Bis zur Veröffentlichung der Änderungsverordnung im Amtsblatt gelten die bisherigen Anwendungsdaten der Verordnung (EU) 2024/1689 weiter, einschließlich des 2. August 2026 für Hochrisiko-Pflichten nach Anhang III. Die oben genannten neuen Daten gelten erst, sobald die Änderungsverordnung angenommen und veröffentlicht ist.
Betroffen sind
Anbieter und Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen nach Anhang I und Anhang III der Verordnung (EU) 2024/1689. Anbieter generativer KI-Systeme, die der Markierungspflicht nach Artikel 50 Absatz 2 unterliegen. Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck. Anbieter von Bildgenerierungsmodellen hinsichtlich des neuen Verbots nach Artikel 5.
Empfohlene Maßnahmen
Die Bestandsaufnahme der KI-Systeme und die Hochrisiko-Einstufung nicht aussetzen, die zugrunde liegenden Pflichten sind verschoben, nicht aufgehoben. Den 2. Dezember 2026 als aktive Frist für die Markierung synthetischer Inhalte nach Artikel 50 Absatz 2 behandeln. Für generative Bildmodelle die nach dem neuen Verbot in Artikel 5 erforderlichen Safe-Harbour-Schutzvorkehrungen in den Risikomanagementprozess aufnehmen.
Spielzeug
Mai 2026
Spielzeugsicherheitsverordnung (EU) 2025/2509: neuer Rahmen seit 1. Januar 2026 in Kraft.
Verordnung (EU) 2025/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2025 über die Sicherheit von Spielzeug wurde am 12. Dezember 2025 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und ist am 1. Januar 2026 in Kraft getreten. Sie hebt die Richtlinie 2009/48/EG auf und gilt ab dem 1. August 2030. Kernpunkte sind ein verpflichtender digitaler Produktpass, abrufbar über einen Datenträger (Artikel 17), allgemeine Verbote für CMR-Stoffe, endokrine Disruptoren, PFAS und bestimmte Bisphenole (Anhang II) sowie verschärfte Pflichten für Hersteller, Importeure, Händler, Fulfilment-Dienstleister und Online-Marktplätze.
Rechtsgrundlage
Verordnung (EU) 2025/2509 vom 26. November 2025 über die Sicherheit von Spielzeug. Hebt Richtlinie 2009/48/EG auf.
Veröffentlicht
Amtsblatt der Europäischen Union, 12. Dezember 2025. In Kraft seit 1. Januar 2026.
Geltung ab
1. August 2030. Übergangsfrist rund viereinhalb Jahre. Bestimmte Vorschriften zur Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen, zu delegierten Befugnissen, Ausschussverfahren, Vertraulichkeit und Sanktionen gelten ab 1. Januar 2026.
Wesentliche Neuerungen
Verpflichtender digitaler Produktpass, abrufbar über einen Datenträger (Artikel 17). Allgemeine Verbote für CMR-Stoffe, endokrine Disruptoren, PFAS und bestimmte Bisphenole (Anhang II). Pflichten auch für Fulfilment-Dienstleister und Online-Marktplätze. Abstimmung mit Verordnung (EU) 2023/988 (GPSR).
Betroffen
Hersteller, Importeure, Händler, Fulfilment-Dienstleister und Online-Marktplätze, die Spielzeug auf dem EU-Markt in Verkehr bringen oder Nutzern unter 14 Jahren bereitstellen.
Handlung
DPP-Infrastruktur frühzeitig planen. Chemikalienformulierungen anhand der neuen allgemeinen Verbote in Anhang II überprüfen. Rollenzuordnung angesichts der erweiterten Reichweite auf Fulfilment-Dienstleister und Online-Marktplätze neu bewerten.
CPR
Mai 2026
Bauproduktenverordnung (EU) 2024/3110: Hauptbestimmungen gelten seit 8. Januar 2026.
Verordnung (EU) 2024/3110 wurde am 18. Dezember 2024 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und ist am 7. Januar 2025 in Kraft getreten. Die meisten Bestimmungen gelten seit dem 8. Januar 2026 und ersetzen Verordnung (EU) Nr. 305/2011 in Stufen. Die Neufassung stärkt den harmonisierten Bereich, führt zwischen 2026 und 2032 eine gestaffelte Offenlegung von Umweltleistungsindikatoren auf Basis von Lebenszyklusinformationen ein und verankert den digitalen Produktpass für Bauprodukte in der Verordnung, mit Umsetzung über delegierte Rechtsakte. Nach dem alten Rahmen erteilte Europäische Bewertungsdokumente bleiben bis zum 9. Januar 2031 gültig.
Rechtsgrundlage
Verordnung (EU) 2024/3110 vom 27. November 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für die Vermarktung von Bauprodukten. Hebt Verordnung (EU) Nr. 305/2011 in Stufen auf.
Veröffentlicht
Amtsblatt der Europäischen Union, 18. Dezember 2024. In Kraft seit 7. Januar 2025.
Geltung ab
Die meisten Bestimmungen gelten seit 8. Januar 2026. Sanktionen nach Artikel 92 gelten ab 8. Januar 2027. Vollständige Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 ab 8. Januar 2040.
Gestaffelte Offenlegung
Global Warming Potential (Anhang II a bis d) ab Januar 2026. Erweiterte Nachhaltigkeitsindikatoren (Anhang II e bis m) ab Januar 2030. Vollständige Lebenszyklus-Umweltberichterstattung (Anhang II a bis s) ab Januar 2032.
Digitaler Produktpass
Rechtsgrundlage in der Verordnung verankert. Umsetzung über delegierte Rechtsakte. Nach dem alten Rahmen erteilte Europäische Bewertungsdokumente bleiben bis zum 9. Januar 2031 gültig.
Betroffen
Hersteller, Importeure, Händler, Bevollmächtigte und Fulfilment-Dienstleister, die Bauprodukte auf dem EU-Markt in Verkehr bringen.
Handlung
Maßgebliche Produktfamilie in Anhang IV bestimmen. Prüfen, ob harmonisierte technische Spezifikationen unter der neuen CPR vorliegen. Auf die ersten nachhaltigkeitsbezogenen Pflichten ab Januar 2026 vorbereiten und Dokumentation an die gestaffelte Umweltberichterstattung anpassen.
Lieferkette
Mai 2026
EU-Zwangsarbeitsverordnung (EU) 2024/3015: Leitlinien der Kommission fällig bis 14. Juni 2026.
Verordnung (EU) 2024/3015 verbietet das Inverkehrbringen, das Bereitstellen auf dem Unionsmarkt und die Ausfuhr von Produkten, die in Zwangsarbeit hergestellt wurden. Sie wurde am 12. Dezember 2024 im Amtsblatt veröffentlicht und ist am 13. Dezember 2024 in Kraft getreten. Die Verordnung gilt ab dem 14. Dezember 2027. Artikel 11 verpflichtet die Kommission, bis zum 14. Juni 2026 Leitlinien zur Umsetzung zu veröffentlichen, einschließlich Sorgfaltspflicht-Anleitung, Risikoindikatoren und bewährter Verfahren für Wirtschaftsakteure. Das Forced Labour Single Portal soll bis zum selben Datum einsatzbereit sein. Der Anwendungsbereich ist breit und erfasst alle Sektoren und alle Produkte, unabhängig von der Herkunft.
Rechtsgrundlage
Verordnung (EU) 2024/3015 vom 27. November 2024 über das Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf dem Unionsmarkt.
Veröffentlicht
Amtsblatt der Europäischen Union, 12. Dezember 2024. In Kraft seit 13. Dezember 2024.
Geltung ab
14. Dezember 2027.
Schlüsseltermin
14. Juni 2026: Kommission muss Leitlinien zur Umsetzung nach Artikel 11 veröffentlichen, einschließlich Sorgfaltspflicht-Anleitung, Risikoindikatoren und bewährter Verfahren. Forced Labour Single Portal soll bis zum selben Datum einsatzbereit sein.
Anwendungsbereich
Alle Wirtschaftsakteure, die Produkte auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringen, bereitstellen oder ausführen, unabhängig von Sektor oder Herkunft. Risikobasierte Durchsetzung durch Kommission und Mitgliedstaaten.
Betroffen
Hersteller, Importeure, Händler und Exporteure in allen Sektoren. Indirekte Auswirkungen auf Lieferanten in Drittländern.
Handlung
Risikobasierten Sorgfaltspflichten-Ansatz jetzt aufbauen. Vorgelagerte Lieferketten auf Risikoindikatoren für Zwangsarbeit kartieren. Die Aufnahme der Kommissions-Leitlinien in interne Compliance-Prozesse ab Juni 2026 vorbereiten.
REACH
Mai 2026
PFAS unter REACH: ECHA-Ausschüsse befürworten EU-weite Beschränkung. SEAC-Konsultation lief bis 25. Mai 2026.
Am 26. März 2026 hat die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) das finale Gutachten des Ausschusses für Risikobeurteilung (RAC) und das Entwurfsgutachten des Ausschusses für sozioökonomische Analyse (SEAC) zur EU-weiten Beschränkung von per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen (PFAS) unter Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) veröffentlicht. Beide Ausschüsse unterstützen eine klassenbasierte Beschränkung, vorbehaltlich spezifischer Ausnahmen. Die öffentliche Konsultation zum SEAC-Entwurfsgutachten lief vom 26. März 2026 bis zum 25. Mai 2026. Der ursprüngliche Vorschlag wurde im Januar 2023 von Dänemark, Deutschland, den Niederlanden, Norwegen und Schweden eingereicht.
Rechtsgrundlage
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Beschränkungsverfahren nach Titel VIII und Anhang XV.
Veröffentlicht
26. März 2026: finales RAC-Gutachten. 26. März 2026: SEAC-Entwurfsgutachten. Öffentliche Konsultation zum SEAC-Entwurfsgutachten vom 26. März 2026 bis zum 25. Mai 2026.
Position der ECHA-Ausschüsse
Sowohl RAC als auch SEAC unterstützen eine klassenbasierte Beschränkung für Herstellung, Inverkehrbringen und Verwendung von PFAS, vorbehaltlich spezifischer Ausnahmen.
Ursprünglicher Vorschlag
Im Januar 2023 von den zuständigen Behörden Dänemarks, Deutschlands, der Niederlande, Norwegens und Schwedens eingereicht.
Nächste Schritte
Finales SEAC-Gutachten nach Auswertung der Konsultation erwartet. Kommission und Mitgliedstaaten arbeiten auf eine endgültige Beschränkungsentscheidung hin. Umsetzung durch eine Änderung des Anhangs XVII der REACH-Verordnung.
Betroffen
Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Verwender von PFAS und PFAS-haltigen Erzeugnissen in zahlreichen Sektoren, darunter Textilien, Lebensmittelkontaktmaterialien, Feuerlöschschäume, Kosmetik, Elektronik und Verbrauchermischungen.
Handlung
PFAS-Verwendung über das Produktportfolio und die Lieferkette kartieren. Für die jeweilige Anwendung einschlägige Ausnahmen verfolgen. Substitutionsprüfungen für betroffene Verwendungen beginnen.
PPWR
Mai 2026
PPWR Delegierter Beschluss (EU) 2026/429: Palettenumhüllungen und Umreifungsbänder von 100-Prozent-Wiederverwendbarkeit ausgenommen.
Delegierter Beschluss (EU) 2026/429 der Kommission vom 25. Februar 2026, veröffentlicht im Amtsblatt L am 6. Mai 2026, ergänzt Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR) auf Grundlage von Artikel 29 Absatz 18 Buchstabe a. Der Beschluss nimmt Wirtschaftsakteure, die Palettenumhüllungen oder Umreifungsbänder zur Stabilisierung und zum Schutz von auf Paletten transportierten Produkten verwenden, von den Anforderungen an die hundertprozentige Wiederverwendbarkeit nach Artikel 29 Absätze 2 und 3 aus. Die Kommission begründet die Ausnahme mit unverhältnismäßig hohen Anpassungskosten, hohen Anfangsinvestitionen in die Umgestaltung von Verpackungslinien, noch nicht hinreichend entwickelten automatisierten Lösungen und der Gefahr von Lieferkettenstörungen. Das Wiederverwendungsziel von insgesamt 40 Prozent nach Artikel 29 Absatz 1 bleibt unberührt.
Rechtsgrundlage
Delegierter Beschluss (EU) 2026/429 der Kommission vom 25. Februar 2026. Artikel 29 Absatz 18 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR).
Veröffentlicht
Amtsblatt der Europäischen Union, L-Reihe, 6. Mai 2026. Inkrafttreten am zwanzigsten Tag nach Veröffentlichung.
Anwendungsbereich der Ausnahme
Wirtschaftsakteure, die Palettenumhüllungen oder Umreifungsbänder zur Stabilisierung und zum Schutz von auf Paletten transportierten Produkten verwenden, sind von den Anforderungen an die 100-prozentige Wiederverwendbarkeit nach Artikel 29 Absätze 2 und 3 ausgenommen.
Nicht betroffen
Das Wiederverwendungsziel von insgesamt 40 Prozent für Transportverpackungen nach Artikel 29 Absatz 1 bleibt in Kraft.
Begründung der Kommission
Unverhältnismäßig hohe Anpassungskosten für betroffene Akteure. Hohe Anfangsinvestitionen in die Umgestaltung von Verpackungslinien. Automatisierte Lösungen für wiederverwendbare Formate noch nicht ausreichend ausgereift. Gefahr von Lieferkettenstörungen.
Betroffen
Wirtschaftsakteure, die Palettenumhüllungen oder Umreifungsbänder als Transportverpackungen innerhalb desselben Unternehmens, zwischen verbundenen oder Partnerunternehmen in der Union sowie zwischen Unternehmen innerhalb desselben Mitgliedstaats verwenden.
Handlung
Den Anwendungsfall für Palettenumhüllungen und Umreifungsbänder in den Verpackungsunterlagen dokumentieren. Konformität mit dem 40-Prozent-Gesamtziel nach Artikel 29 Absatz 1 aufrechterhalten. Weitere delegierte Rechtsakte nach Artikel 29 Absatz 18 verfolgen.
EU-Rechtsstreit
Mai 2026
Triman vor dem EuGH: Kommission erhebt Vertragsverletzungsklage gegen Frankreich (Rechtssache C-249/26).
Am 26. März 2026 hat die Europäische Kommission Klage gegen die Französische Republik beim Gerichtshof der Europäischen Union erhoben. Rechtssache C-249/26 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, C-Reihe, C/2026/2510, am 11. Mai 2026 veröffentlicht. Die Kommission wendet sich gegen Artikel 17 des französischen Gesetzes Nr. 2020-105 (mit dem Artikel L. 541-9-3 in den französischen Umweltkodex eingefügt wurde) und Décret Nr. 2021-835, die für jedes Haushaltsprodukt, das einer erweiterten Herstellerverantwortung unterliegt, die Anbringung des Triman-Logos zusammen mit detaillierten Sortier- und Recyclinginformationen vorschreiben. Der erste Klagegrund ist Verstoß gegen Artikel 34 AEUV zum freien Warenverkehr. Der zweite Klagegrund ist die unterlassene Notifizierung der nationalen Maßnahme nach Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2015/1535.
Rechtssache
Europäische Kommission gegen Französische Republik, Rechtssache C-249/26.
Klage erhoben am
26. März 2026.
Veröffentlicht
Amtsblatt der Europäischen Union, C-Reihe, C/2026/2510, 11. Mai 2026.
Angegriffene nationale Vorschriften
Artikel 17 des französischen Gesetzes Nr. 2020-105 mit Einfügung von Artikel L. 541-9-3 in den französischen Umweltkodex. Décret Nr. 2021-835 zur Umsetzung der Triman-Kennzeichnungspflicht für Haushaltsprodukte, die einer erweiterten Herstellerverantwortung unterliegen.
Klagegründe
Erster Klagegrund: Beschränkung des freien Warenverkehrs in Widerspruch zu Artikel 34 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Zweiter Klagegrund: unterlassene vorherige Notifizierung der nationalen Maßnahme nach Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2015/1535.
Auswirkungen
Der Ausgang kann unmittelbare Folgen für nationale Verpackungskennzeichnungs-Regelungen in der gesamten Union haben. Nationale Sortier- und Recyclingkennzeichnungs-Regimes werden anhand der Binnenmarkt- und Notifizierungspflichten überprüft.
Betroffen
Hersteller, Importeure und Händler, die Haushaltsprodukte mit erweiterter Herstellerverantwortung auf dem französischen Markt in Verkehr bringen. Akteure in allen EU-Mitgliedstaaten, die nationale Verpackungskennzeichnungs-Regelungen führen oder planen.
Handlung
Verfahren verfolgen. Konformität mit der Triman-Pflicht dokumentieren, solange die nationalen Vorschriften gelten. Auf ähnliche Verfahren gegen nationale Kennzeichnungsregelungen in anderen Mitgliedstaaten achten.
DPP
Mai 2026
DPP-Register: Kommission konsultiert Entwurf einer Durchführungsverordnung unter ESPR. Geplanter Start im Juli 2026.
Die Europäische Kommission hat den Entwurf einer Durchführungsverordnung zur Festlegung der Umsetzungsmodalitäten für das Digital-Product-Passport-Register veröffentlicht. Rechtsgrundlage ist Artikel 13 der Verordnung (EU) 2024/1781 über Ökodesign für nachhaltige Produkte (ESPR). Artikel 13 Absatz 1 verpflichtet die Kommission, bis zum 19. Juli 2026 ein digitales Register einzurichten, das mindestens die eindeutigen Kennungen sicher speichert und bei Produkten, die in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden, zusätzlich den Warencode. Das Register ist als sicheres zentrales System konzipiert, das eine Verzeichnisfunktion bereitstellt und nicht die vollständigen Passdaten speichert. Der Zugriff ist beschränkt auf verifizierte Wirtschaftsakteure und Akteure entlang der Wertschöpfungskette, die eine elektronische Identitätsprüfung absolvieren müssen. Nationale Behörden und Zollbehörden greifen über benannte nationale Administratoren auf das System zu. Der Start der Infrastruktur ist für Juli 2026 vorgesehen, die verpflichtende Batteriepass-Registrierung beginnt im Februar 2027.
Rechtsgrundlage
Artikel 13 der Verordnung (EU) 2024/1781 über Ökodesign für nachhaltige Produkte (ESPR), insbesondere Artikel 13 Absatz 1. Entwurf einer Durchführungsverordnung der Kommission, derzeit in öffentlicher Konsultation.
Funktion
Das Register ist ein zentrales Verzeichnis. Mit einer Produkt-Kennung liefert es die Fundstelle der zugehörigen Passdaten. Es speichert die vollständigen Passdaten nicht selbst.
Technische Komponenten
Benutzeroberfläche, Programmierschnittstelle, Verifikationsmechanismen, semantisches Repository, Logging-System.
Zugriffsmodell
Verifizierte Wirtschaftsakteure und Akteure entlang der Wertschöpfungskette mit elektronischer Identitätsprüfung. Nationale Behörden und Zollbehörden über benannte nationale Administratoren.
Zeitplan
Geplanter Start der Infrastruktur im Juli 2026. Batteriepass-Registrierung verpflichtend ab 18. Februar 2027 nach Verordnung (EU) 2023/1542.
Betroffen
Alle Hersteller, Importeure und Bevollmächtigten, die unter produktgruppenspezifischen delegierten Rechtsakten der ESPR sowie unter der Batterieverordnung digitale Produktpässe ausstellen müssen.
Handlung
API-basierte Registrierungsabläufe vorbereiten. Interne Produkt-Kennungssysteme (etwa GS1 Digital Link) an die zu erwartenden technischen Spezifikationen des Registers angleichen. Elektronische Identitätsprüfung für berechtigte Personen vorbereiten.
DPP
Mai 2026
CEN/CENELEC JTC 24: acht europäische Normen bilden das technische Rückgrat des digitalen Produktpasses.
Der gemeinsame technische Ausschuss 24 von CEN und CENELEC schließt eine Reihe von acht europäischen Normen ab, die die technische Infrastruktur für den digitalen Produktpass unter Verordnung (EU) 2024/1781 (ESPR) festlegen. Die ersten sechs Normen sind für die Veröffentlichung im Jahr 2026 vorgesehen, zwei weitere Normen zu Zugriffsrechten und Datenauthentifizierung sind in Erstellung. Die Normen werden auf Grundlage des Normungsmandats der Europäischen Kommission entwickelt und bilden das technische Fundament für interoperable, maschinenlesbare DPPs in allen Produktkategorien unter der ESPR.
Rechtsgrundlage
Verordnung (EU) 2024/1781 (ESPR). Normungsmandat der Europäischen Kommission an CEN und CENELEC.
Ausschuss
CEN/CENELEC Joint Technical Committee 24, Digital Product Passport, Framework and System.
Normenreihe
EN 18216 Datenaustauschprotokolle. EN 18219 Eindeutige Kennungen. EN 18220 Datenträger. EN 18221 Datenspeicherung, Archivierung und Datenpersistenz. EN 18222 Programmierschnittstellen für das Lifecycle-Management und die Durchsuchbarkeit des Produktpasses. EN 18223 Systeminteroperabilität. EN 18239 Zugriffsrechteverwaltung, Informationssystemsicherheit und Geschäftsvertraulichkeit (in Erstellung). EN 18246 Datenauthentifizierung, Zuverlässigkeit und Integrität (in Erstellung).
Stand
Die ersten sechs Normen sind für die Veröffentlichung im Jahr 2026 vorgesehen. EN 18239 und EN 18246 befinden sich noch in der Erstellung.
Praktische Relevanz
Die Normen übersetzen die rechtlichen DPP-Pflichten in maschinenlesbare, interoperable Strukturen. Eine Veröffentlichung durch CEN/CENELEC allein begründet keine Konformitätsvermutung. Eine Konformitätsvermutung kann erst entstehen, wenn die einschlägigen Fundstellen als harmonisierte Normen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht sind.
Betroffen
Hersteller, Importeure und DPP-Dienstleister, die digitale Produktpässe für jede unter der ESPR oder unter sektoralen Rechtsakten, die auf dieselbe technische Infrastruktur verweisen (Spielzeug, Batterien, Bauprodukte und andere), erfasste Produktkategorie aufbauen.
Handlung
Den Veröffentlichungsplan von EN 18216, 18219, 18220, 18221, 18222 und 18223 verfolgen. Die Entwurfstexte als Referenzarchitektur bei der Auswahl von DPP-Dienstleistern und beim Aufbau interner Datenmodelle nutzen.
CRA
Mai 2026
Cyber Resilience Act: Leitlinien-Entwurf der Kommission zu Datenfernverarbeitung, Open-Source-Software, Unterstützungszeiträumen und weiteren Kernfragen.
Am 3. März 2026 hat die Europäische Kommission einen Leitlinien-Entwurf zur Anwendung des Cyber Resilience Act, Verordnung (EU) 2024/2847, veröffentlicht. Die öffentliche Konsultation endete am 31. März 2026. Die Leitlinien adressieren zentrale Auslegungsfragen: den Anwendungsbereich für Lösungen zur Datenfernverarbeitung, den maßgeschneiderten Rahmen für Stewards freier und Open-Source-Software, die Festlegung von Unterstützungszeiträumen für Sicherheitsupdates und das Zusammenspiel mit anderen Unionsrechtsakten, insbesondere dem AI Act, der Datenschutz-Grundverordnung und der NIS2-Richtlinie. Die Berichtspflichten gelten ab 11. September 2026, die Hauptpflichten ab 11. Dezember 2027.
Rechtsgrundlage
Verordnung (EU) 2024/2847 (Cyber Resilience Act). Leitlinien-Entwurf der Europäischen Kommission.
Veröffentlicht
3. März 2026. Öffentliche Konsultation bis 31. März 2026.
Kernthemen
Anwendungsbereich für Lösungen zur Datenfernverarbeitung. Maßgeschneiderter Rahmen für Stewards freier und Open-Source-Software. Festlegung von Unterstützungszeiträumen für Sicherheitsupdates. Zusammenspiel mit AI Act, DSGVO und NIS2-Richtlinie.
Anwendungstermine
Berichtspflichten nach Artikel 14 gelten ab 11. September 2026. Hauptpflichten gelten ab 11. Dezember 2027.
Betroffen
Hersteller, Importeure und Händler von Produkten mit digitalen Elementen auf dem EU-Markt. Stewards freier und Open-Source-Software im Sinne von Artikel 24. Betreiber von Lösungen zur Datenfernverarbeitung, die mit solchen Produkten integriert sind.
Handlung
Den Leitlinien-Entwurf zur Überprüfung des Produktscopes unter der CRA nutzen. Schwachstellenbehandlung und Berichterstattung vor dem Meilenstein im September 2026 implementieren. Die Festlegung der Unterstützungszeiträume je Produktlinie überprüfen.
RED
Mai 2026
RED Cybersecurity Delegated Regulation (EU) 2022/30 wird am 11. Dezember 2027 aufgehoben. CRA übernimmt.
Die Europäische Kommission hat einen delegierten Rechtsakt zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/30, der RED Cybersecurity Delegated Regulation, mit Wirkung zum 11. Dezember 2027 erlassen. Dieses Datum fällt mit der vollen Anwendung des Cyber Resilience Act (CRA), Verordnung (EU) 2024/2847, zusammen. Zwischen dem 1. August 2025 und dem 10. Dezember 2027 müssen erfasste Funkanlagen die cybersicherheitsbezogenen grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 3 Buchstaben d, e und f der Richtlinie 2014/53/EU (RED) erfüllen. Ab dem 11. Dezember 2027 fallen die Cybersicherheitspflichten für Produkte mit digitalen Elementen, einschließlich Funkanlagen, unter den CRA-Rahmen. Die Aufhebung berührt die Marktüberwachung und Kontrolle für während des Übergangsfensters in Verkehr gebrachte Produkte nicht.
Rechtsgrundlage
Delegierter Rechtsakt der Kommission zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/30. Zugrunde liegende Rechtsakte: Richtlinie 2014/53/EU (RED), Artikel 3 Absatz 3 Buchstaben d, e und f. Verordnung (EU) 2024/2847 (CRA).
Wirksamkeitsdatum der Aufhebung
11. Dezember 2027, abgestimmt auf die volle Anwendung der CRA.
Übergangsfenster
1. August 2025 bis 10. Dezember 2027: erfasste Funkanlagen müssen die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/30 aktivierten Cybersicherheitsanforderungen der RED erfüllen.
Ab 11. Dezember 2027
Cybersicherheitspflichten für Produkte mit digitalen Elementen, einschließlich Funkanlagen, fallen unter den CRA-Rahmen. Die Behandlung der unter RED gelisteten Cybersicherheitsnormen EN 18031-1, EN 18031-2 und EN 18031-3 ist im Übergang zur CRA gesondert zu verfolgen.
Marktüberwachung
Die Aufhebung berührt die Marktüberwachung und Kontrolle für Funkanlagen, die zwischen dem 1. August 2025 und dem 10. Dezember 2027 auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht wurden, nicht.
Betroffen
Hersteller, Importeure und Händler internetfähiger Funkanlagen, einschließlich Unterhaltungselektronik, IoT-Geräten, Wearables, vernetztem Spielzeug und vernetzten Industrieanlagen.
Handlung
Bis zum 10. Dezember 2027 die RED-Konformität aufrechterhalten. CRA-konforme Schwachstellenbehandlung, Festlegungen zu Unterstützungszeiträumen und Dokumentation jetzt aufbauen. Eine einheitliche Übergangs-Stichtagslogik für Produkte planen, die den Stichtag überschreiten.
Kosmetik
Mai 2026
Kosmetik Omnibus VIII: Verordnung (EU) 2026/78 gilt seit 1. Mai 2026. Neue CMR-Beschränkungen, Silber nach Partikelgröße geregelt.
Verordnung (EU) 2026/78 der Kommission vom 12. Januar 2026, veröffentlicht im Amtsblatt L am 13. Januar 2026, ändert Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel hinsichtlich bestimmter Stoffe, die als karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch eingestuft sind. In der Branche als Omnibus VIII bekannt, überträgt die Verordnung die 21. Anpassung an den technischen Fortschritt der CLP-Verordnung. Die Anhänge II, III, IV und V werden geändert. Silber wird nach Partikelgröße geregelt: Nano-Silber und massives Silber sind verboten, Silberpulver im Mikrometerbereich ist nur unter strengen Konzentrationsgrenzen zulässig. Hexylsalicylat wird in Anhang III mit definierten Grenzwerten verschoben. Die Verordnung gilt seit dem 1. Mai 2026 ohne Abverkaufsregelung.
Rechtsgrundlage
Verordnung (EU) 2026/78 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel. Zugrunde liegendes CLP-Update: Delegierte Verordnung (EU) 2024/2564 der Kommission (21. ATP zur CLP).
Veröffentlicht
Amtsblatt der Europäischen Union, L-Reihe, 13. Januar 2026. Erlassen am 12. Januar 2026.
Geltung ab
1. Mai 2026. Keine Abverkaufsregelung: Ab dem 1. Mai 2026 dürfen nicht konforme kosmetische Mittel nicht mehr auf dem Markt bereitgestellt werden.
Wesentliche Stoffänderungen
Neue CMR-Stoffe in Anhang II aufgenommen (verboten). Silber nach Partikelgröße geregelt: Nano-Silber (kleiner gleich 100 nm) und massives Silber (größer gleich 1 mm) verboten; Silberpulver im Mikrometerbereich (100 nm bis 1 mm) nur unter strengen Grenzwerten zulässig, unter anderem 0,05 Prozent in Zahnpasta und Mundwasser sowie 0,2 Prozent in Lippenprodukten und Lidschatten als Farbmittel. Hexylsalicylat in Anhang III mit definierten Konzentrationsgrenzen auf Grundlage des SCCS-Gutachtens 1668/24 verschoben.
Geänderte Anhänge
Anhänge II, III, IV und V.
Betroffen
Hersteller, Importeure und verantwortliche Personen von kosmetischen Mitteln, die auf dem EU- oder EWR-Markt in Verkehr gebracht werden.
Handlung
Betroffene SKUs inventarisieren. Partikelgrößen-Spezifikationen für Silber bei Lieferanten verifizieren. Produktinformationsdatei (PIF) und Sicherheitsbericht (CPSR) entsprechend dem neuen Rechtsstatus und den Sicherheitsgrenzwerten aktualisieren. Mit Vertriebspartnern den Abverkauf oder Rückruf nicht-konformer Bestände vor dem 1. Mai 2026 koordinieren.
DPP
Mai 2026
JRC-Methodik JRC145830: Datenanforderungen für digitale Produktpässe unter ESPR.
Das Gemeinsame Forschungszentrum (JRC) hat am 19. März 2026 den Bericht JRC145830 veröffentlicht, der eine Methodik für die Bestimmung der Datenanforderungen des digitalen Produktpasses unter Verordnung (EU) 2024/1781 (ESPR) festlegt. Die Methodik operationalisiert Artikel 9 und Anhang III ESPR und liefert die analytische Grundlage für die kommenden produktgruppenspezifischen delegierten Rechtsakte. Sie unterscheidet verpflichtende Kerndaten, bedingte Daten je nach Produkteigenschaften und freiwillige Daten. Granularität wird als Kosten- und Komplexitätsfrage behandelt, mit Modell-Ebene als Regelfall, Batch-Ebene wo sinnvoll und Item-Ebene nur, wo vorbereitende Überlegungen greifen.
Rechtsgrundlage
Verordnung (EU) 2024/1781 (ESPR), Artikel 9 (Informationsanforderungen) und Anhang III (Informationsanforderungen für den digitalen Produktpass).
Veröffentlicht
Bericht des Gemeinsamen Forschungszentrums JRC145830, 19. März 2026, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union.
Methodischer Ansatz
Unterscheidung zwischen verpflichtenden Kerndaten, bedingten Daten je nach Produkteigenschaften und freiwilligen Daten. Granularität als Kosten- und Komplexitätsfrage: Modell-Ebene als Regelfall, Batch-Ebene wo sinnvoll, Item-Ebene nur vorbereitend.
Relevanz
Die Methodik fließt in die kommenden produktgruppenspezifischen delegierten Rechtsakte unter dem ESPR-Arbeitsplan ein, einschließlich Textilien, Elektronik, Möbel, Stahl, Zement und Chemikalien.
Betroffen
Hersteller, Importeure und Bevollmächtigte, die Produkte auf dem EU-Markt in Verkehr bringen, die unter produktgruppenspezifische delegierte Rechtsakte der ESPR fallen werden.
Handlung
Die JRC-Methodik als analytischen Rahmen für die interne DPP-Bestimmung verwenden. Die Granularitätsannahmen (Modell, Batch, Item) mit dem bestehenden Stammdatenmanagement abgleichen. Verfolgen, welche prioritäre Produktgruppe voraussichtlich zuerst gilt.
CH/BAV Legal AI
April 2026
Legal AI: Bernischer Anwaltsverband veröffentlicht Merkblatt zu KI-Tools für Anwaltskanzleien. Halluzinationen nicht ausschliessbar.
Das BAV-Merkblatt Nr. 4 des Bernischen Anwaltsverbands vom 10. April 2026 bewertet KI-Anwendungen für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Es hält fest, dass Halluzinationen nach Stand der Technik nicht auszuschliessen sind, Fundstellen nicht existieren können und automatisierte Anonymisierung keine vollständige und konsistente Ersetzung personenbezogener Angaben garantiert. Das Papier enthält sechs Prüffragen an den Anbieter zu Hostingstandort, Datenzugriff, juristischer Expertise, Halluzinationen, Anonymisierung und belastbaren Effizienznachweisen, ergänzt durch einen siebten Hinweis mit der Bitte, Antworten der Anbieter an den BAV zurückzumelden. Herausgeber: BAV. Autor: Dr. iur. Jan Reinhardt.
Veröffentlicht
10. April 2026. Version 1. Sprachen: DE/FR.
Zentrale Feststellungen
Halluzinationen sind nach Stand der Technik nicht auszuschliessen. Fundstellen können erfunden sein. Automatisierte Anonymisierung garantiert keine vollständige und konsistente Ersetzung. Jeder Output erfordert eine händische Prüfung.
Prüffragen an Anbieter
Sechs Fragen an Anbieter: Hostingstandort, Datenzugriff, beanspruchte juristische Expertise, Halluzinationen, Anonymisierung und belastbare Effizienznachweise. Ein siebter Punkt bittet Kanzleien, Anbieterantworten an den BAV zurückzumelden.
Betroffen sind
Anwaltskanzleien und Rechtsabteilungen, die KI-gestützte Tools für juristische Arbeit, Dokumentenprüfung oder Anonymisierung evaluieren oder einsetzen.
Empfohlene Maßnahmen
Wer Rechtssicherheit, perfekte Anonymisierung oder null Halluzinationen verspricht, liefert ein Warnsignal, kein Qualitätsmerkmal. Die BAV-Prüffragen als strukturierte Checkliste für die Beschaffung von KI-Tools verwenden.
Lieferkette
April 2026
Integrierte Lieferketten-Compliance: elf Gesetze, ein Sorgfaltssystem. Neues Papier des Helpdesk Wirtschaft und Menschenrechte.
Ein Papier des Helpdesk Wirtschaft und Menschenrechte aus 2026, im Auftrag des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) und umgesetzt durch DEG Impulse, analysiert elf Gesetze, Verordnungen und Richtlinien zur nachhaltigen Lieferkette, darunter LkSG, CSDDD, EUDR, EUFLR, EU-Batterieverordnung, EU-Konfliktminerale-Verordnung, CSRD, CBAM, EU-Taxonomie, Empowering-Consumers-Richtlinie und ESPR. Die Publikation zeigt, dass die meisten dieser Normen auf den UN-Leitprinzipien und den OECD-Leitsätzen basieren, und empfiehlt einen integrierten Sorgfaltsansatz zur Vermeidung von Doppelarbeit.
Veröffentlicht
8. April 2026. Helpdesk Wirtschaft und Menschenrechte, im Auftrag des BMZ, durchgeführt von DEG Impulse.
Umfang
Elf Rechtsnormen analysiert: LkSG, CSDDD, EUDR, EUFLR, EU-Batterieverordnung, EU-Konfliktminerale-Verordnung, CSRD, CBAM, EU-Taxonomie, Empowering-Consumers-Richtlinie, ESPR.
Zentrales Ergebnis
Die meisten Instrumente bauen auf derselben Sorgfaltslogik aus den UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte und den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen auf. Ein integriertes System für Risikoanalyse, Prävention, Beschwerdemechanismus, Stakeholder-Einbindung und Dokumentation kann mehrere Anforderungen gleichzeitig erfüllen.
Betroffen sind
Unternehmen mit Lieferketten-Sorgfaltspflichten, Nachhaltigkeitsberichtspflichten oder verwandten Pflichten nach EU- oder deutschem Recht. Kleinere Unternehmen sind indirekt über Kundenanforderungen und Lieferkettenverträge betroffen.
Empfohlene Maßnahmen
Ein integriertes Sorgfaltssystem aufbauen, statt jedes neue Gesetz als Einzelprojekt zu behandeln. Die gemeinsame Logik über die Instrumente hinweg nutzen, um Doppelarbeit bei Risikoanalyse, Prävention, Beschwerdemechanismus und Dokumentation zu reduzieren.
CH/NUFG
April 2026
Schweiz: Bundesrat eröffnet Vernehmlassung zum NUFG. Sorgfaltspflicht für rund 30 Unternehmen, Berichtspflicht für rund 100.
Am 1. April 2026 hat der Schweizer Bundesrat entschieden, die Vernehmlassung zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die nachhaltige Unternehmensführung (NUFG) zu eröffnen. Die Vorlage ist der indirekte Gegenvorschlag zur Konzernverantwortungsinitiative 2.0. Gemäss Medienmitteilung des Bundesrats sind rund 30 Grossunternehmen von den neuen Sorgfaltspflichten betroffen und rund 100 Unternehmen von der Nachhaltigkeitsberichterstattung, statt heute etwa 200. Der Entwurf enthält zwei Haftungsvarianten. Die Vernehmlassung läuft bis zum 9. Juli 2026.
Rechtsgrundlage
Entwurf Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung (NUFG). Indirekter Gegenvorschlag zur Konzernverantwortungsinitiative 2.0. Bundesratsbeschluss vom 1. April 2026.
Geltungsbereich
Sorgfaltspflichten für die grössten Unternehmen, rund 30 insgesamt. Nachhaltigkeitsberichterstattung ab 1.000 Mitarbeitenden und CHF 450 Mio. Umsatz, rund 100 Unternehmen. Der Entwurf orientiert sich an der EU nach dem Omnibus.
Haftung
Zwei Haftungsvarianten stehen in der Vernehmlassung zur Diskussion.
Frist
Die Vernehmlassung endet am 9. Juli 2026.
Betroffen sind
Grosse Schweizer Unternehmen und Unternehmen mit bedeutender Schweizer Geschäftstätigkeit. Kleinere Unternehmen können indirekt über Lieferkettenanforderungen betroffen sein.
Empfohlene Maßnahmen
Prüfen, ob das Unternehmen unter die Schwellen für Sorgfaltspflicht oder Nachhaltigkeitsberichterstattung fällt. Die beiden Haftungsvarianten analysieren. Gegebenenfalls eine Stellungnahme während der Vernehmlassungsfrist einreichen.
PPWR
April 2026
PPWR und Stoffe mit Besorgnispotenzial: Das PFAS-Verbot steht für August 2026 fest. Eine breitere SoC-Liste hängt noch vom ECHA-Bericht ab.
Die Verordnung (EU) 2025/40 enthält zwei getrennte Ebenen chemischer Beschränkungen für Verpackungen. Die erste ist bereits gesetzlich festgelegt. Ab dem 12. August 2026 dürfen Lebensmittelkontaktverpackungen PFAS nur noch unterhalb definierter Schwellenwerte enthalten. Die zweite Ebene ist breiter angelegt und noch in Entwicklung. Sie betrifft Stoffe mit Besorgnispotenzial über verschiedene Verpackungsarten hinweg. ECHA hat dazu im September 2025 einen Call for Evidence gestartet. Die Kommission muss zusammen mit ECHA bis zum 31. Dezember 2026 einen Bericht vorlegen. Dieser kann weitere Beschränkungen unter PPWR oder REACH auslösen. Bis dahin bleibt der breitere SoC-Rahmen offen.
Rechtsgrundlage
Verordnung (EU) 2025/40, Art. 5 zu Stoffen mit Besorgnispotenzial und Art. 5 Abs. 5 zu PFAS-Beschränkungen in Lebensmittelkontaktverpackungen.
Was ab dem 12. August 2026 gilt
PFAS in Lebensmittelkontaktverpackungen: höchstens 25 ppb je einzelner PFAS bei gezielter Analyse und höchstens 250 ppb als Summe der PFAS.
Schwermetalle (Pb, Cd, Hg, Cr VI): kombinierter Höchstwert von 100 mg/kg in allen Verpackungen; unverändert gegenüber der Richtlinie 94/62/EG.
Was noch offen ist
Der Bericht von Kommission und ECHA zu Stoffen mit Besorgnispotenzial in Verpackungen ist bis zum 31. Dezember 2026 fällig. Er kann weitere Beschränkungen unter PPWR oder REACH auslösen. Über PFAS und Schwermetalle hinaus gibt es bisher keine abschließende SoC-Liste.
ECHA-Verfahren
Der Call for Evidence zu Stoffen in Verpackungen wurde am 17. September 2025 gestartet und endete am 28. Oktober 2025. Die Ergebnisse fließen in den Bericht der Kommission ein, der Ende 2026 vorliegen muss.
Betroffen sind
Unmittelbar betroffen sind alle Hersteller und Importeure von Lebensmittelkontaktverpackungen, insbesondere beim Thema PFAS. Hersteller aller Verpackungsarten sollten außerdem den weiteren Prozess von ECHA und Kommission zu Stoffen mit Besorgnispotenzial beobachten.
Empfohlene Maßnahmen
Lebensmittelkontaktverpackungen jetzt nach dem Stufenansatz der Kommission auf PFAS prüfen, also zunächst mit einem Gesamtfluor-Screening und danach bei Bedarf mit gezielter Analyse ab mehr als 50 ppm. Stoffe mit Besorgnispotenzial im gesamten Verpackungsportfolio systematisch erfassen, um auf den breiteren SoC-Rahmen vorbereitet zu sein.
PPWR
April 2026
Die Kommission veröffentlicht PPWR-Leitfaden und FAQ vier Monate vor dem Anwendungsbeginn.
Am 30. März 2026 hat die Europäische Kommission erstmals ein umfassendes Auslegungspaket zur Verordnung (EU) 2025/40 veröffentlicht. Es umfasst ein Leitdokument, einen Anhang und einen FAQ-Katalog. Behandelt werden zentrale Fragen, die vor dem Anwendungsbeginn im August 2026 geklärt werden mussten. Dazu gehören die Definition von Verpackung, die Rollenverteilung in der Lieferkette, PFAS-Beschränkungen für Lebensmittelkontaktverpackungen, Zeitpläne zur Rezyklierbarkeit, Verpackungsminimierung, Wiederverwendungsziele und das Verhältnis zur Einwegkunststoffrichtlinie. Der Leitfaden ändert die Verordnung nicht, gibt aber die Auslegung der Kommission für eine möglichst einheitliche Anwendung in der EU wieder.
Veröffentlicht
30. März 2026. Referenz der Kommission: IP/26/664.
Gilt ab
12. August 2026 für die allgemeine Anwendung der PPWR. Weitere Vorschriften gelten stufenweise bis 2040.
Betroffen sind
Betroffen sind alle Wirtschaftsakteure, die Verpackungen in der EU in Verkehr bringen, also Hersteller, Importeure, Erzeuger, Händler und Online-Marktplätze.
Empfohlene Maßnahmen
Der Leitfaden sollte genutzt werden, um die eigene Rollenklassifizierung zu prüfen, den PFAS-Status von Lebensmittelkontaktverpackungen zu bestätigen und Wiederverwendungs- sowie Rezyklierbarkeitsanforderungen vor August 2026 zu bewerten.
KI-Verordnung
April 2026
KI-Verordnung: Digital Omnibus schlägt Verschiebung der Hochrisiko-Fristen vor. Trilog zwischen Parlament und Rat hat begonnen.
Am 19. November 2025 hat die Kommission einen Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/1689 veröffentlicht (Digital Omnibus on AI, COM(2025) 836). Der Vorschlag adressiert Umsetzungsprobleme, die seit Inkrafttreten der KI-Verordnung identifiziert wurden. Der Rat hat sein Verhandlungsmandat am 13. März 2026 angenommen. Die IMCO- und LIBE-Ausschüsse des Europäischen Parlaments haben ihre gemeinsame Position am 18. März 2026 angenommen; das Plenum hat am 26. März 2026 abgestimmt. Der Trilog zwischen Parlament, Rat und Kommission soll im April 2026 beginnen. Ein endgültiger Text liegt mit Stand April 2026 nicht vor.
Rechtsgrundlage
Kommissionsvorschlag COM(2025) 836 vom 19. November 2025, zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/1689. Verhandlungsmandat des Rates vom 13. März 2026 (consilium.europa.eu). Gemeinsamer Bericht der Ausschüsse IMCO und LIBE angenommen am 18. März 2026. Verfahrensreferenz: 2025/0359(COD).
Wesentliche Änderungsvorschläge
Parlament und Rat schlagen übereinstimmend feste neue Anwendungsdaten für Hochrisiko-KI-Pflichten vor: 2. Dezember 2027 für eigenständige Hochrisiko-KI-Systeme (Anhang III) und 2. August 2028 für in regulierte Produkte eingebettete Hochrisiko-KI-Systeme (Anhang I). Systeme, die vor diesen Daten rechtmäßig auf dem Markt sind, sollen ohne erneute Zertifizierung verbleiben können, sofern keine wesentliche Designänderung vorgenommen wird. KMU-Erleichterungen sollen auf Small Mid-Caps (SMCs) ausgeweitet werden. Beide Institutionen schlagen ein neues Verbot für KI-Systeme vor, die nicht-konsensuelle intime Bilder erzeugen. Der Kommissionsvorschlag zur Abschaffung der EU-Datenbankregistrierungspflicht für Anbieter, die ihre Systeme selbst als nicht hochriskant einstufen, wurde von Parlament und Rat abgelehnt.
Status
Trilog läuft, Stand April 2026. Kein endgültiger Text angenommen. Die Institutionen streben eine Einigung bis 28. April 2026 an. Alle Änderungsvorschläge können im Trilog noch verändert werden. Der derzeitige Anwendungstermin 2. August 2026 für Hochrisiko-KI-Pflichten gilt weiterhin, bis die Änderungsverordnung angenommen ist und in Kraft tritt.
Betroffen sind
Anbieter und Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen nach Anhang I und Anhang III der Verordnung (EU) 2024/1689. Anbieter von KI-Systemen, die vor dem 2. August 2026 auf dem Markt gebracht wurden und den Kennzeichnungspflichten nach Art. 50 Abs. 2 unterliegen. Anbieter von GPAI-Modellen hinsichtlich des Aufsichtsbereichs des KI-Büros.
Empfohlene Maßnahmen
Trilog-Ergebnis verfolgen. Der derzeitige Anwendungstermin 2. August 2026 für Hochrisiko-KI-Pflichten ist weiterhin in Kraft. Die Compliance-Planung sollte nicht bis zum Vorliegen des Abschlusstexts aufgeschoben werden. Systeme, die vor den neuen Terminen bereits auf dem Markt sind, sollen nach dem vorliegenden Verhandlungsstand keine erneute Zertifizierung benötigen, sofern keine wesentliche Designänderung erfolgt.
Maschinen
April 2026
Maschinenverordnung: Kommissions-Expertengruppe bereitet den Application Guide vor. Drafts im Lauf des Jahres 2026, finale Veröffentlichung gegen Ende 2026 erwartet.
Die Verordnung (EU) 2023/1230 über Maschinen gilt ab dem 20. Januar 2027. Für eine einheitliche Anwendung in der EU hat die Europäische Kommission eine Editorial Group für den künftigen Application Guide eingerichtet. Die erste Sitzung fand am 28. Januar 2025 statt. Die Arbeit ist in eine Hauptredaktion und fünf Untergruppen aufgeteilt, mit Schwerpunkten unter anderem auf KI-basierten Sicherheitsfunktionen, autonomen mobilen Maschinen, Cybersicherheit und digitaler Dokumentation. Nach dem Arbeitsstand der Kommissions-Expertengruppe wird der Guide gegen Ende 2026 erwartet. Er ist nicht rechtsverbindlich, dürfte aber eine wichtige Referenz für die einheitliche Anwendung werden, vergleichbar mit der Edition 2.3 des Guides zur Maschinenrichtlinie 2006/42/EG.
Rechtsgrundlage
Verordnung (EU) 2023/1230 über Maschinen. Geltung ab 20. Januar 2027.
Prozess
Editorial Group, eingerichtet von der Kommission. Erste Sitzung am 28. Januar 2025. Aufbau: eine Hauptredaktion plus fünf Untergruppen, unter anderem zu KI-basierten Sicherheitsfunktionen, autonomen mobilen Maschinen, Cybersicherheit und digitaler Dokumentation. Erste Drafts der Untergruppen werden im Lauf des Jahres 2026 erwartet und in den Ordnern der Expert Group on Machinery sichtbar.
Status
Arbeitsstand. Der Application Guide wird gegen Ende 2026 erwartet. Er ist nicht rechtsverbindlich, dürfte aber eine wichtige Referenz für die einheitliche Anwendung in der EU werden, vergleichbar mit der Edition 2.3 des Guides zur Maschinenrichtlinie 2006/42/EG.
Wer ist betroffen
Hersteller, Einführer, Händler und bevollmächtigte Vertreter, die Maschinen auf dem EU-Markt bereitstellen, sowie notifizierte Stellen und Marktüberwachungsbehörden, die sich auf die Geltung ab 20. Januar 2027 vorbereiten.
Empfohlene Maßnahmen
Drafts in den Ordnern der Expert Group on Machinery beobachten. Die Edition 2.3 des Guides zur Richtlinie 2006/42/EG bis zum Vorliegen des neuen Guides als Referenz für die interne Vorbereitung nutzen.
REACH
April 2026
PFHxA: REACH-Beschränkung wird scharf. Erste Pflichten ab 10. April 2026, breite Verbrauchergüter-Geltung ab 10. Oktober 2026.
Verordnung (EU) 2024/2462 hat den Eintrag 79 in Anhang XVII der REACH-Verordnung eingefügt und beschränkt damit Undecafluorhexansäure (PFHxA), ihre Salze und PFHxA-verwandte Stoffe. Die ersten Pflichten gelten ab dem 10. April 2026 für Feuerlöschschäume in Training, Tests und bei öffentlichen Feuerwehren. Ab dem 10. Oktober 2026 erweitert sich der Anwendungsbereich auf Verbraucherbekleidung, Leder, Felle und Häute in Bekleidung und Zubehör, Schuhe, Papier und Karton als Lebensmittelkontaktmaterialien, Verbrauchergemische und kosmetische Mittel. Übrige Verbrauchertextilien folgen am 10. Oktober 2027. Die Grenzwerte sind eng: 25 ppb für PFHxA und Salze, 1.000 ppb für PFHxA-verwandte Stoffe, jeweils gemessen im homogenen Material.
Rechtsgrundlage
Verordnung (EU) 2024/2462 vom 19. September 2024 zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH). Eintrag 79 erfasst PFHxA, ihre Salze und PFHxA-verwandte Stoffe.
Gestaffelte Geltung
10. April 2026: Feuerlöschschäume in Training, Tests und bei öffentlichen Feuerwehren. 10. Oktober 2026: Verbraucherbekleidung und Zubehör, Schuhe, Papier und Karton als Lebensmittelkontaktmaterialien (VO (EG) 1935/2004), Verbrauchergemische und kosmetische Mittel (VO (EG) 1223/2009). 10. Oktober 2027: übrige Verbrauchertextilien. 10. Oktober 2029: zivile Luftfahrtschäume.
Grenzwerte
Im homogenen Material: 25 ppb (parts per billion) für PFHxA und ihre Salze; 1.000 ppb für PFHxA-verwandte Stoffe.
Ausnahmen
Es gelten spezifische Ausnahmen, etwa für persönliche Schutzausrüstung im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/425 und bestimmte Medizinprodukte.
Wer ist betroffen
Hersteller, Einführer und nachgeschaltete Anwender von Textilien, Schuhen, Lebensmittelkontaktpapier und -karton, Verbrauchergemischen, Kosmetika, Feuerlöschschäumen und Luftfahrtschäumen.
Empfohlene Maßnahmen
Produkte gegen die Grenzwerte im homogenen Material testen, Lieferantenerklärungen zu PFHxA, Salzen und verwandten Stoffen einholen sowie Beschaffung und Produktakten an die gestaffelten Geltungsdaten anpassen. Die Daten stehen.
EUDR
März 2026
EUDR: Kommission veröffentlicht 3. Edition der Lieferketten-Infografik. Rollenlogik für Akteure, nachgelagerte Akteure und Händler geklärt.
Am 25. März 2026 haben die Europäische Kommission und UNEP-WCMC die 3. Edition der EUDR-Lieferketten-Infografik veröffentlicht. Sie bildet die Änderungen durch Verordnung (EU) 2025/2650 ab und erläutert, wie die Pflichten zwischen Akteuren, nachgelagerten Akteuren, Händlern sowie Kleinstunternehmen und kleinen Primärerzeugern (MSPO) verteilt sind.
Veröffentlicht
25. März 2026. Europäische Kommission zusammen mit UNEP-WCMC. 3. Edition.
Kernaussage
Akteure, die ein Produkt erstmals in der EU in Verkehr bringen, machen die volle Sorgfaltsprüfung. Nachgelagerte Akteure und Händler geben nur die Referenznummer weiter. Kleinstunternehmen und kleine Primärerzeuger in Niedrigrisikoländern geben eine einmalige vereinfachte Erklärung ab.
Rechtsgrundlage
Verordnung (EU) 2023/1115 über entwaldungsfreie Produkte, geändert durch Verordnung (EU) 2025/2650.
Betroffen sind
Akteure, nachgelagerte Akteure, Händler und MSPO, die relevante Rohstoffe in der EU in Verkehr bringen oder aus der EU exportieren.
Empfohlene Maßnahmen
Die Transaktion kartieren. Prüfen, wer das Produkt erstmals in der EU in Verkehr bringt. Das entscheidet über die Pflichtstufe. Die Infografik zur Überprüfung der korrekten Rollenzuordnung verwenden.
Detergenzien
März 2026
Neue Detergenzienverordnung (EU) 2026/405 veröffentlicht. Digitaler Produktpass Pflicht, erweiterter Anwendungsbereich, schärfere Anforderungen an die biologische Abbaubarkeit ab 2032 und 2034.
Die Verordnung (EU) 2026/405 über Detergenzien und Tenside wurde am 2. März 2026 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und ist am 22. März 2026 in Kraft getreten. Sie ersetzt die zwanzig Jahre alte Verordnung (EG) Nr. 648/2004 ab dem 23. September 2029. Der neue Rahmen erweitert den Detergenzienbegriff auf Produkte mit Mikroorganismen und Waschpflegehilfsmittel, macht einen Digitalen Produktpass nach Artikel 21 zur Pflicht (mit den in der Verordnung festgelegten technischen Anforderungen) und verschärft die Anforderungen an die biologische Abbaubarkeit in zwei Stufen: ab 23. März 2032 für wasserlösliche Polymerfilme in Detergenzienkapseln und ab 23. März 2034 für weitere organische Stoffe in Konzentrationen von 10 Prozent oder mehr nach Masse. Ausdrückliche Regelungen gelten für Refill-Verkauf und Online-Fernabsatz, Tierversuche sind grundsätzlich verboten. Die Übergangsfrist beträgt dreieinhalb Jahre.
Rechtsgrundlage
Verordnung (EU) 2026/405 vom 11. Februar 2026 über Detergenzien und Tenside. Veröffentlicht im Amtsblatt am 2. März 2026 (ABl. L 2026/405). Hebt Verordnung (EG) Nr. 648/2004 ab dem 23. September 2029 auf.
Geltung
In Kraft getreten am 22. März 2026. Volle Geltung ab 23. September 2029. Verschärfte Anforderungen an die biologische Abbaubarkeit ab 23. März 2032 für wasserlösliche Polymerfilme in Detergenzienkapseln und ab 23. März 2034 für weitere organische Stoffe in Konzentrationen von 10 Prozent oder mehr nach Masse.
Zentrale Änderungen
Erweiterter Detergenzienbegriff (Mikroorganismen, Waschpflegehilfsmittel, geruchsmodifizierende Produkte). Digitaler Produktpass als Pflichtelement nach Art. 21 mit den in der Verordnung festgelegten technischen Anforderungen. Verschärfte Anforderungen an die biologische Abbaubarkeit in zwei Stufen. Ausdrückliche Regelungen für Refill-Verkauf und Online-Fernabsatz. Grundsätzliches Verbot von Tierversuchen.
Wer ist betroffen
Hersteller, Einführer, Händler und bevollmächtigte Vertreter, die Detergenzien und Tenside auf dem EU-Markt bereitstellen, sowie Anbieter von Produkten mit Mikroorganismen und Waschpflegehilfsmitteln, die neu in den Anwendungsbereich fallen.
Empfohlene Maßnahmen
Produktportfolio gegen den neuen Anwendungsbereich kartieren, Vorbereitung auf den Digitalen Produktpass starten und Reformulierungs-Roadmaps an den gestaffelten Stichtagen 2032 und 2034 ausrichten.
DPP
März 2026
ISO und IEC kündigen ein neues gemeinsames Technisches Komitee für Standards zum Digitalen Produktpass an.
ISO und IEC haben ein neues gemeinsames Technisches Komitee eingerichtet, ISO/IEC JTC 5, das Standards für den Digitalen Produktpass entwickeln soll. Der Schwerpunkt liegt auf sektorübergreifender Interoperabilität, dem Systemrahmen des DPP und dem weiteren DPP-Ökosystem. Acht harmonisierte Standards für DPP-Daten und Interoperabilität werden bis 2026 erwartet. Sie sollen die technische Grundlage für DPP-Pflichten im Zusammenhang mit der ESPR ab 2027 schaffen. Das digitale EU-Register soll bis Juli 2026 betriebsbereit sein.
Status
Die Einrichtung von ISO/IEC JTC 5 wurde im März 2026 angekündigt. Das Komitee wird derzeit aufgebaut und die relevanten Standards befinden sich in Entwicklung. CEN/CLC JTC 24 auf EU-Ebene ist bereits seit dem dritten Quartal 2023 aktiv.
Wichtiger Meilenstein
Das digitale EU-Register soll bis Juli 2026 betriebsbereit sein. Die ersten DPP-Pflichten, für Batterien, gelten ab Februar 2027.
Betroffen sind
Betroffen sind alle Unternehmen, die die DPP-Umsetzung vorbereiten, insbesondere Technologieanbieter, Hersteller und Compliance-Teams.
Empfohlene Maßnahmen
Die Arbeiten von ISO/IEC JTC 5 sollten eng verfolgt werden. Die DPP-Datenarchitektur sollte an ISO/IEC 15459:2015 zu eindeutigen Identifikatoren und an kommende Interoperabilitätsstandards angepasst werden.
REACH
März 2026
Universelle PFAS-Beschränkung: ECHA-Vorschlag in Prüfung.
Der universelle Beschränkungsvorschlag von ECHA für PFAS unter REACH befindet sich im regulatorischen Verfahren. Wenn er angenommen wird, wäre dies eine der umfassendsten Chemikalienbeschränkungen in der Geschichte der EU und würde eine sehr große Zahl von Produktkategorien betreffen. Mit einer endgültigen Entscheidung ist nicht vor 2026 oder 2027 zu rechnen.
Status
Der Vorschlag ist in Prüfung. Eine verbindliche Entscheidung liegt noch nicht vor.
Betroffen sind
Betroffen sind Hersteller, die PFAS in Produkten, Textilien, Beschichtungen oder Verpackungen verwenden.
Empfohlene Maßnahmen
Die PFAS-Stofferfassung entlang der Lieferkette sollte jetzt begonnen werden.
EUDR
April 2026
EUDR: Änderungsverordnung (EU) 2025/2650 in Kraft; EUDR-Anwendung auf 30.12.2026 bzw. 30.06.2027 verschoben.
Die Verordnung (EU) 2025/2650, veröffentlicht im Amtsblatt am 23. Dezember 2025, ändert die Verordnung (EU) 2023/1115 über entwaldungsfreie Produkte. Der Anwendungszeitpunkt wird für große und mittlere Akteure auf den 30. Dezember 2026 und für Kleinstunternehmen sowie kleine Unternehmen auf den 30. Juni 2027 verschoben. Die Änderung differenziert stärker zwischen Akteuren (operators), nachgelagerten Akteuren (downstream operators) und Händlern (traders) und reduziert insbesondere die Pflichten nachgelagerter Akteure. Außerdem muss die Kommission bis zum 30. April 2026 eine Vereinfachungsprüfung durchführen und einen Bericht vorlegen.
Rechtsgrundlage
Verordnung (EU) 2023/1115 über entwaldungsfreie Produkte, geändert durch Verordnung (EU) 2025/2650, ABl. L 2025/2650, 23. Dezember 2025.
Neue Fristen
30. Dezember 2026 für große und mittlere Akteure und Händler. 30. Juni 2027 für Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen.
Wesentliche Änderungen
Neue Kategorie nachgelagerter Akteure (downstream operators) mit reduzierten Sorgfaltspflichten, die denen der Händler entsprechen. Nur der erste Akteur, der ein relevantes Produkt in der EU in Verkehr bringt, gibt eine Sorgfaltserklärung ab; nachgelagerte Akteure und Händler geben lediglich die Referenznummer weiter. Kleinstunternehmen und kleine primäre Akteure geben statt einer vollständigen Sorgfaltsprüfung eine einmalige vereinfachte Erklärung ab. Druckerzeugnisse (Bücher, Zeitungen, Druckbilder) werden aus Anhang I gestrichen.
Vereinfachungsprüfung
Die Kommission muss bis zum 30. April 2026 eine Vereinfachungsprüfung abschließen und einen Bericht vorlegen, der die Verwaltungsbelastung insbesondere für Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen bewertet. Der Bericht kann gegebenenfalls von einem Gesetzgebungsvorschlag begleitet werden.
Betroffen sind
Akteure und Händler, die Rinder, Kakao, Kaffee, Palmöl, Kautschuk, Soja, Holz und daraus hergestellte Produkte in der EU in Verkehr bringen oder aus der EU exportieren.
Empfohlene Maßnahmen
Die Verschiebung hebt die Sorgfaltspflichten für primäre Akteure nicht auf. Die Arbeit an Lieferkettentransparenz, Geolokalisation und Risikobewertung sollte fortgesetzt werden. Die Vereinfachungsprüfung bis 30. April 2026 kann zu weiteren Anpassungen führen, wird die grundlegenden Pflichten aber voraussichtlich nicht ändern.
GPSR
Februar 2026
Deutschland setzt das geänderte Produktsicherheitsgesetz in Kraft. Das ProdSG bildet jetzt die deutsche Durchführungs-, Sprach- und Sanktionsebene zur GPSR.
Das geänderte deutsche Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) wurde am 5. Februar 2026 verkündet (BGBl I 2026 Nr. 29) und ist am 19. Februar 2026 in Kraft getreten. Die zentralen Produktsicherheitspflichten für nicht harmonisierte Verbraucherprodukte ergeben sich jetzt unmittelbar aus der Verordnung (EU) 2023/988, der GPSR, die seit dem 13. Dezember 2024 gilt. Das geänderte ProdSG ergänzt die deutsche Durchführungs-, Sprach- und Sanktionsebene. Mit dem neuen § 28 Abs. 2 ProdSG werden 32 Verstöße gegen die Verordnung (EU) 2023/988 als Ordnungswidrigkeiten erfasst, mit Bußgeldern bis 10.000 Euro, in zwei Fällen bis 100.000 Euro (Pflicht von Herstellern und Einführern zu Korrekturmaßnahmen bei gefährlichen Produkten). § 6 verlangt deutsche Sprache für Anweisungen, Sicherheitsinformationen und Warnhinweise.
Rechtsgrundlage
Geändertes Produktsicherheitsgesetz (ProdSG), BGBl I 2026 Nr. 29 vom 5. Februar 2026. Nationale Durchführungsebene zur Verordnung (EU) 2023/988 (GPSR), die seit dem 13. Dezember 2024 gilt.
In Kraft
19. Februar 2026.
Zentrale Elemente
§ 6: Anweisungen, Sicherheitsinformationen und Warnhinweise sind für Produkte nach Artikel 2 der GPSR in deutscher Sprache abzufassen. § 28 Abs. 2: erfasst 32 Verstöße gegen die Verordnung (EU) 2023/988 als Ordnungswidrigkeiten. Bußgelder bis 10.000 Euro im Regelfall, in zwei Fällen bis 100.000 Euro für Verstöße gegen die Pflicht von Herstellern und Einführern zu Korrekturmaßnahmen bei gefährlichen Produkten.
Wer ist betroffen
Hersteller, Einführer und Händler, die nicht harmonisierte Verbraucherprodukte auf dem deutschen Markt bereitstellen, sowie bevollmächtigte Vertreter und Online-Marktplätze.
Empfohlene Maßnahmen
Bestehende GPSR-Prozesse gegen die deutsche nationale Ebene prüfen. Sicherstellen, dass Anweisungen, Sicherheitsinformationen und Warnhinweise auf Deutsch verfügbar sind. Interne Eskalationswege an die Pflicht zu Korrekturmaßnahmen mit dem höheren Bußgeldrahmen ausrichten.
ESPR
Februar 2026
ESPR-Vernichtungsverbot: Kommission nimmt die zwei zentralen Sekundärrechtsakte an. Großunternehmen brauchen vor dem 19. Juli 2026 ein dokumentiertes Verfahren.
Artikel 25 der Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte (EU) 2024/1781 verbietet die Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte nach Anhang VII (Bekleidung, Bekleidungszubehör und Schuhe). Die Geltung beginnt für Großunternehmen am 19. Juli 2026, für mittlere Unternehmen am 19. Juli 2030. Kleinst- und kleine Unternehmen sind ausgenommen. Am 9. Februar 2026 hat die Europäische Kommission zwei zentrale Sekundärrechtsakte angenommen: eine Delegierte Verordnung zu Ausnahmen vom Vernichtungsverbot, zum Beispiel für gefährliche, rechtlich nicht konforme, beschädigte oder mit Herstellungsfehlern behaftete Produkte, und eine Durchführungsverordnung zu Inhalt und Format der Offenlegung nach Artikel 24.
Rechtsgrundlage
Verordnung (EU) 2024/1781 (ESPR), Artikel 25 Vernichtungsverbot für unverkaufte Verbraucherprodukte nach Anhang VII (Bekleidung, Bekleidungszubehör und Schuhe).
Geltung
Großunternehmen: ab 19. Juli 2026. Mittlere Unternehmen: ab 19. Juli 2030. Kleinst- und kleine Unternehmen: ausgenommen.
Angenommene Sekundärrechtsakte
9. Februar 2026: Delegierte Verordnung der Kommission zu Ausnahmen vom Vernichtungsverbot, etwa für gefährliche, rechtlich nicht konforme, beschädigte oder mit Herstellungsfehlern behaftete Produkte. Am selben Tag: Durchführungsverordnung der Kommission zu Inhalt und Format der Offenlegung von Informationen über ausgesonderte unverkaufte Verbraucherprodukte nach Artikel 24.
Wer ist betroffen
Großunternehmen, die Bekleidung, Bekleidungszubehör oder Schuhe in der EU vertreiben. Mittlere Unternehmen mit Vorbereitung auf 2030. Kleinst- und kleine Unternehmen bleiben ausgenommen, können aber mittelbar über Kundenvorgaben betroffen sein.
Empfohlene Maßnahmen
Vor dem 19. Juli 2026 ein dokumentiertes Verfahren zur Vermeidung von Vernichtung und zur Offenlegung aufsetzen. Warenströme unverkaufter Produkte erfassen, Entscheidungspunkte für Vermeidung, Spende, Wiederverwendung, Recycling oder sonstige Verwertung definieren und die interne Datenerfassung an das Format der Offenlegung nach Artikel 24 anpassen.
CH/Bedarfsgegenstände
Februar 2026
Schweiz: Konformitätspflicht für bedruckte Lebensmittelverpackungen in Kraft. Neuer Artikel 35a erfasst Druckfarben, Druckfarbenschichten und zur Herstellung verwendete Stoffe.
Die geänderte Schweizer Bedarfsgegenstände-Verordnung (SR 817.023.21) ist am 1. Februar 2026 in Kraft getreten. Der neue Artikel 35a schreibt eine Konformitätserklärung (Declaration of Compliance, DoC) für Druckfarben, für Druckfarbenschichten als Bestandteil eines Bedarfsgegenstands und für die zu ihrer Herstellung verwendeten Stoffe vor. Die DoC gilt auf allen Vermarktungsstufen außer dem Einzelhandel und muss von einer verantwortlichen Person ausgestellt werden. Inhalt nach Anhang 15 der Verordnung. Anhang 10 enthält die Positivliste der zulässigen Stoffe, derzeit rund 1.100 Einträge (die frühere Liste B wurde gestrichen). Das Schweizerische Verpackungsinstitut SVI hat zusammen mit seiner Joint Industry Group und unter Mitwirkung des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) einen rechtsunverbindlichen Auslegungsleitfaden veröffentlicht.
Rechtsgrundlage
Verordnung SR 817.023.21 (Bedarfsgegenstände-Verordnung), Artikel 35a und Anhang 15. Anhang 10 enthält die Positivliste der zulässigen Stoffe.
In Kraft
1. Februar 2026.
Anwendungsbereich
Konformitätserklärung erforderlich für Druckfarben, für Druckfarbenschichten als Bestandteil eines Bedarfsgegenstands und für die zu ihrer Herstellung verwendeten Stoffe. Geltung auf allen Vermarktungsstufen außer dem Einzelhandel. Ausstellung durch eine verantwortliche Person. Inhalt nach Anhang 15.
Positivliste
Anhang 10 enthält die Positivliste der zulässigen Stoffe, derzeit rund 1.100 Einträge. Die frühere Liste B wurde gestrichen.
Branchenleitfaden
Das Schweizerische Verpackungsinstitut SVI hat zusammen mit seiner Joint Industry Group und unter Mitwirkung des BLV einen rechtsunverbindlichen Auslegungsleitfaden veröffentlicht, der den DoC-Informationsfluss entlang der Wertschöpfungskette vereinheitlichen soll.
Wer ist betroffen
Hersteller und Lieferanten von Druckfarben und Druckfarbenschichten für Bedarfsgegenstände, Markeninhaber, die bedruckte Lebensmittelverpackungen auf dem Schweizer Markt bereitstellen, sowie Stofflieferanten entlang der Lieferkette (ohne Einzelhandel).
Empfohlene Maßnahmen
DoC-Vorlagen nach Anhang 15 aufsetzen. Prüfen, ob alle verwendeten Stoffe in der Positivliste nach Anhang 10 erfasst sind. Den SVI-Leitfaden zur Vereinheitlichung des Informationsflusses in der Lieferkette nutzen.
Spielzeug
Januar 2026
Neue Spielzeugsicherheitsverordnung (EU) 2025/2509: digitaler Produktpass wird verpflichtend.
Die neue Spielzeugsicherheitsverordnung (EU) 2025/2509 führt einen verpflichtenden digitalen Produktpass für Spielzeug ein. Der digitale Produktpass tritt neben die EU-Konformitätserklärung und ersetzt diese nicht.
In Kraft
1. Januar 2026.
Gilt ab
Die Verordnung ist am 1. Januar 2026 in Kraft getreten. Die Spielzeugrichtlinie wird 54 Monate später aufgehoben, was den vollständigen Anwendungsbeginn auf etwa Mitte 2030 legt.
Betroffen sind
Betroffen sind Hersteller, Importeure, Händler und Online-Marktplätze, die Spielzeug für Kinder unter 14 Jahren in der EU verkaufen.
Empfohlene Maßnahmen
Die DPP-Infrastruktur sollte frühzeitig geplant werden. Chemische Formulierungen sollten gegen die neuen Verbotslisten geprüft werden. Die Pflichten für vernetzte Spielzeuge sollten auch im Zusammenhang mit der KI-Verordnung bewertet werden.
BWBR
April 2026
Batterieverordnung: Kennzeichnung nach Art. 13 Abs. 1 bis 3 verschiebt sich über den August 2026 hinaus. Durchführungsrechtsakt nach Art. 13 Abs. 10 überfällig.
Artikel 13 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2023/1542 verpflichtete die Kommission, die harmonisierten Spezifikationen für die Kennzeichnung nach Artikel 13 Absätze 1 bis 3 bis zum 18. August 2025 zu erlassen. Diese Frist wurde nicht eingehalten. Ein Entwurf ist mit Datum vom 15. Dezember 2025 im Verfahren nachweisbar (Ref. Ares(2025)11169592). Solange der Durchführungsrechtsakt nicht in Kraft ist, läuft die 18-Monats-Frist noch nicht. Damit verschiebt sich der Geltungsbeginn der Kennzeichnungspflichten nach Artikel 13 Absätzen 1 bis 3 über den 18. August 2026 hinaus. Der tatsächliche Start hängt vom Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts ab und dürfte eher Ende 2027 oder Anfang 2028 liegen. Die im Verordnungstext festgelegten Termine für QR-Code nach Artikel 13 Absatz 6 und Batteriepass nach Artikel 77 bleiben davon rechtlich zunächst unberührt.
Rechtsgrundlage
Verordnung (EU) 2023/1542, Art. 13 Abs. 1 bis 3 und Art. 13 Abs. 10. Art. 13 Abs. 6 zum QR-Code. Art. 77 zum Batteriepass. Entwurf des Durchführungsrechtsakts im Verfahren nachweisbar ab 15. Dezember 2025, Ref. Ares(2025)11169592.
Wichtige Termine
Kennzeichnung nach Art. 13 Abs. 1 bis 3: 18. August 2026 oder 18 Monate nach Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts nach Art. 13 Abs. 10, je nachdem, welcher Zeitpunkt später ist. Durchführungsrechtsakt noch nicht in Kraft (Stand April 2026); tatsächlicher Geltungsbeginn voraussichtlich Ende 2027 oder Anfang 2028. 18. Februar 2027: QR-Code nach Art. 13 Abs. 6 und Batteriepass nach Art. 77 für LV-Batterien, Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh und Elektrofahrzeugbatterien. Diese Termine bleiben im geltenden Verordnungstext rechtlich unverändert.
Betroffen sind
Wirtschaftsakteure, die Batterien in der EU in Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen, insbesondere Erzeuger, Einführer und Händler, jeweils im Rahmen der ihnen nach der Verordnung zugewiesenen Pflichten.
Empfohlene Maßnahmen
Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts nach Art. 13 Abs. 10 verfolgen. Planung der Infrastruktur für den Batteriepass jetzt beginnen. Das QR-Code- und Passsystem muss ab Februar 2027 beim Inverkehrbringen vollständig funktionsfähig sein.
NLF
November 2025
European Product Act: Die Kommission konsultiert zur Überarbeitung von NLF, CE-Kennzeichnung und Marktüberwachung.
Im November 2025 hat die Europäische Kommission zwei öffentliche Konsultationen gestartet, die in den geplanten European Product Act einfließen sollen. Eine betrifft das New Legislative Framework. Die andere betrifft die Marktüberwachungsverordnung. Das Vorhaben ist besonders relevant, weil jede Reform des NLF voraussichtlich Auswirkungen auf eine große Zahl von EU-Produktrechtsakten haben wird. Die Kommission hat außerdem signalisiert, dass Digitale Produktpässe zu einem zentralen Compliance-Instrument für CE-gekennzeichnete Produkte werden sollen.
Source
Die Kommission hat am 12. November 2025 zwei öffentliche Konsultationen gestartet. Eine betrifft das New Legislative Framework, die andere die Marktüberwachungsverordnung.
Konsultationen
Die Konsultationen betrafen das New Legislative Framework, also den Beschluss Nr. 768/2008/EG, sowie die Marktüberwachungsverordnung (EU) 2019/1020. Beide liefen bis zum 4. Februar 2026.
Zentrale Ziele
Vereinfachung der Dokumentations- und Konformitätsbewertungspflichten
Klarere Regeln für aufbereitete, wiederaufgearbeitete und Produkte mit zweitem Leben
Einführung des Digitalen Produktpasses als zentrales Compliance-Instrument für CE-gekennzeichnete Produkte
Stärkung von Marktüberwachung und Durchsetzung, einschließlich E-Commerce-Importen
Angleichung von Begriffsdefinitionen über 30 NLF-basierte Rechtsakte hinweg
Zeitplan
Legislativvorschlag für Q3 2026 erwartet. Teil des Arbeitsprogramms der Kommission 2026.
Betroffen sind
Betroffen sind Hersteller, Importeure, Händler, Konformitätsbewertungsstellen und Online-Marktplätze, die CE-gekennzeichnete Produkte in der EU in Verkehr bringen. Das New Legislative Framework bildet die Grundlage für RED, LVD, EMV, Maschinen, PSA, PED, MDR und zahlreiche weitere EU-Produktrechtsakte.
Empfohlene Maßnahmen
Den für Q3 2026 erwarteten Legislativvorschlag der Kommission verfolgen. DPP-Bereitschaft und mögliche Anforderungen an digitale Konformitätsinformationen im Produktportfolio prüfen.
RED
August 2025
RED Art. 3(3)(d)(e)(f): Cybersicherheitsanforderungen sind nun für internetfähige Funkanlagen verpflichtend.
Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/30 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/53/EU (RED) gilt seit dem 1. August 2025. Sie aktiviert die grundlegenden Anforderungen nach Art. 3 Abs. 3 Buchstaben d, e und f der RED für bestimmte Kategorien von Funkanlagen. Erfasst sind Geräte, die über das Internet kommunizieren können, direkt oder mittelbar über ein anderes Gerät. Dazu gehören unter anderem Smartphones, Tablets, IoT-Geräte, Wearables, vernetztes Spielzeug und vernetzte Industrieausrüstung. Die Anforderungen betreffen den Schutz des Netzes vor Schäden, den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre sowie die Betrugsvermeidung.
Rechtsgrundlage
Delegierte Verordnung (EU) 2022/30 der Kommission vom 29. Oktober 2021 zur Ergänzung der RED 2014/53/EU, Art. 3(3)(d)(e)(f). Veröffentlicht im Amtsblatt am 12. Januar 2022. Anwendbar ab 1. August 2025 (verschoben vom 1. August 2024 durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2444).
Anforderungen
Art. 3(3)(d): Das Gerät darf das Netz nicht schädigen oder Netzressourcen missbrauchen
Art. 3(3)(e): Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre von Nutzern und Teilnehmern
Art. 3(3)(f): Schutz vor Betrug (gilt, wenn das Gerät Geldtransaktionen ermöglicht)
Harmonisierte Normen
EN 18031-1, EN 18031-2, EN 18031-3 – veröffentlicht im Amtsblatt am 30. Januar 2025 (Durchführungsbeschluss (EU) 2025/138). Mit Einschränkungen gelistet – vollständige Konformitätsvermutung gilt nur, wenn alle anwendbaren Klauseln eingehalten sind. Bei Nichtkonformität trotz Einschränkungen ist der Weg über eine Benannte Stelle erforderlich.
Nächster Schritt
Delegierte Verordnung (EU) 2022/30 wird am 11. Dezember 2027 aufgehoben und durch die Pflichten des Cyber Resilience Act (EU) 2024/2847 ab diesem Datum ersetzt.
Betroffen sind
Betroffen sind Hersteller, Importeure und Händler von internetfähigen Funkanlagen – IoT-Geräte, Wearables, vernetzte Spielzeuge, Smart-Home-Geräte, industrielle Funkanlagen mit Internetanbindung
Empfohlene Maßnahmen
Den Anwendungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2022/30 für das eigene Produkt prüfen. EN 18031-Einschränkungen bewerten. Modul A bestätigen oder Benannte Stelle einschalten. Übergang zum CRA ab Dezember 2027 vorbereiten.
PPWR
August 2025
PPWR tritt in Kraft. Die Übergangsfristen beginnen.
Die Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle ist am 11. Februar 2025 in Kraft getreten. Die allgemeine Anwendung beginnt am 12. August 2026. Die erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) wird gestaffelt zwischen 2026 und 2030 wirksam.
In Kraft
11. Februar 2025
Gilt ab
12. August 2026 (meiste Bestimmungen); erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) gestaffelt 2026–2030
Betroffen sind
Betroffen sind Hersteller, Importeure und Händler, die verpackte Produkte in der EU in Verkehr bringen
Empfohlene Maßnahmen
Verpackungsportfolio erfassen, Herstellerrollen bestimmen, EPR-Registrierung vorbereiten
RED
August 2025
USB-C-Pflicht für das einheitliche Ladegerät. Voller Anwendungsbereich ab 2026.
Durch die Änderung der Funkanlagenrichtlinie wurde USB-C für die meisten tragbaren elektronischen Geräte ab dem 28. Dezember 2024 verpflichtend. Für Laptops gilt die Pflicht ab dem 28. April 2026. Erfasst sind unter anderem Smartphones, Tablets, Kameras, Kopfhörer, tragbare Lautsprecher und Handheld-Spielkonsolen.
Gilt ab
28. Dezember 2024 (die meisten Geräte); 28. April 2026 (Laptops)
Betroffen sind
Betroffen sind Hersteller und Importeure von tragbarer Unterhaltungselektronik
Empfohlene Maßnahmen
Produktumfang prüfen, technische Dokumentation und Konformitätserklärung aktualisieren
KI-Verordnung
August 2025
KI-Verordnung: GPAI-Pflichten gelten ab 2. August 2025. Code of Practice und Kommissionsleitlinien veröffentlicht.
Die Pflichten für Anbieter von KI-Modellen allgemeiner Verwendung (GPAI) nach der Verordnung (EU) 2024/1689 gelten seit dem 2. August 2025. Das KI-Büro der EU hat den finalen GPAI Code of Practice am 10. Juli 2025 veröffentlicht. Am 18. Juli 2025 hat die Kommission Leitlinien zum Anwendungsbereich der GPAI-Pflichten veröffentlicht. Der Code ist freiwillig und wurde von Kommission und KI-Ausschuss als geeignetes freiwilliges Instrument dargestellt, um die Darlegung der Compliance zu erleichtern. GPAI-Modelle, die vor dem 2. August 2025 auf dem Markt waren, haben bis zum 2. August 2027 Zeit zur Einhaltung.
Rechtsgrundlage
Verordnung (EU) 2024/1689, Kapitel V (Art. 51 bis 56) zu GPAI-Modellen. GPAI Code of Practice, veröffentlicht vom KI-Büro am 10. Juli 2025. Kommissionsleitlinien zum Anwendungsbereich der GPAI-Pflichten vom 18. Juli 2025. Kommission und KI-Ausschuss haben den Code als geeignetes freiwilliges Instrument dargestellt, um die Darlegung der Compliance zu erleichtern.
Wichtige Termine
2. August 2025: GPAI-Pflichten gelten für alle ab diesem Datum in Verkehr gebrachten Modelle. 2. August 2027: Frist zur Einhaltung für GPAI-Modelle, die vor dem 2. August 2025 bereits auf dem Markt waren. 2. August 2026: vollständige Durchsetzungsbefugnisse der Kommission werden anwendbar.
Betroffen sind
Anbieter, die GPAI-Modelle auf dem EU-Markt in Verkehr bringen. Die Leitlinien definieren GPAI-Modelle anhand signifikanter Allgemeinheit und der Fähigkeit, eine breite Palette unterschiedlicher Aufgaben zu erfüllen. Als Orientierungsschwelle gilt ein Trainingsrechenaufwand von 10²³ FLOP. Nachgelagerte Anbieter, die ein GPAI-Modell wesentlich verändern, können ebenfalls zu Anbietern im Sinne der Verordnung werden. Open-Source-GPAI-Modelle sind grundsätzlich ausgenommen, außer bei Modellen mit systemischem Risiko.
Empfohlene Maßnahmen
Prüfen, ob eigene Modelle nach den Kommissionsleitlinien als GPAI einzustufen sind. Die Nutzung des Code of Practice als freiwilliges Instrument erwägen, um die Darlegung der Compliance zu erleichtern. Anbieter von Modellen mit systemischem Risiko (Trainingsrechenaufwand über 10²⁵ FLOP) müssen das KI-Büro notifizieren. Anbieter, die den Code nicht nutzen, sollten darlegen können, wie sie die Anforderungen anderweitig erfüllen.
ESPR
April 2025
Der erste ESPR-Arbeitsplan wurde verabschiedet. Prioritäre Produktgruppen sind bestätigt.
Die Europäische Kommission hat am 16. April 2025 den ersten ESPR-Arbeitsplan verabschiedet. Er deckt einen Zeitraum von mindestens drei Jahren ab. Zu den prioritären Produktgruppen gehören Textilien, Elektronik, Möbel, Reifen, Reinigungsmittel und Stahl. Der Arbeitsplan legt den Zeitrahmen für delegierte Rechtsakte fest, die produktspezifische Ökodesign-Anforderungen bestimmen werden.
Verabschiedet
16 April 2025
Betroffen sind
Betroffen sind Hersteller von Textilien, Elektronik, Möbeln, Reifen, Stahl und Reinigungsmitteln
Empfohlene Maßnahmen
Prüfen, ob die eigene Produktkategorie im ersten Arbeitsplan enthalten ist, und kommende delegierte Rechtsakte beobachten
KI-Verordnung
Februar 2025
KI-Verordnung: Die Regeln zu verbotenen Praktiken gelten jetzt.
Seit dem 2. Februar 2025 gelten die Vorschriften zu verbotenen KI-Praktiken nach der Verordnung (EU) 2024/1689. Dazu gehören unter anderem Verbote für KI-Systeme, die subliminale oder manipulativ-dezeptive Techniken einsetzen, Schwachstellen ausnutzen oder Social Scoring ermöglichen. Die Pflichten für KI-Modelle allgemeiner Verwendung gelten ab dem 2. August 2025.
Gilt ab
2. Februar 2025 (verbotene Praktiken); 2. August 2025 (GPAI-Modelle)
Betroffen sind
Betroffen sind Anbieter und Betreiber von KI-Systemen in der EU
Empfohlene Maßnahmen
Im Einsatz befindliche KI-Systeme auf Einhaltung der Verbote überprüfen
CPR
Januar 2025
Neue Bauprodukteverordnung (EU) 2024/3110: vollständige Neufassung, nicht nur eine Änderung.
Die Verordnung (EU) 2024/3110 wurde am 18. Dezember 2024 im Amtsblatt veröffentlicht und ist am 7. Januar 2025 in Kraft getreten. Sie hebt die CPR 305/2011 vollständig auf und ersetzt sie. Es handelt sich um eine umfassende Neufassung. Sie ergänzt verpflichtende Nachhaltigkeitsindikatoren, eine Rechtsgrundlage für digitale Produktpässe, strengere Regeln für die CE-Kennzeichnung sowie einen überarbeiteten Rahmen für Marktüberwachung und Durchsetzung.
Veröffentlicht
Veröffentlicht im Amtsblatt am 18. Dezember 2024. In Kraft seit 7. Januar 2025.
Gilt ab
Die meisten Bestimmungen gelten ab dem 8. Januar 2026. Sanktionen nach Artikel 92 gelten ab dem 8. Januar 2027. Die alte Bauprodukteverordnung 305/2011 wird ab dem 8. Januar 2040 vollständig aufgehoben.
Wesentliche Änderungen
Verpflichtende Angabe des Treibhauspotenzials (GWP) ab Januar 2026 (Anhang II a bis d)
Erweiterte Nachhaltigkeitsindikatoren ab Januar 2030 (Anhang II e bis m)
Vollständige Umweltberichterstattung über den Lebenszyklus ab Januar 2032 (Anhang II a bis s)
Rechtsgrundlage für digitale Produktpässe, Details über delegierte Rechtsakte nach 2026 erwartet
37 Produktfamilien in Anhang IV ersetzen die bisherigen Produktfamilien
Verstärkte Marktüberwachung und Durchsetzung mit Sanktionen
Paralleles Regime
Die alte Bauprodukteverordnung 305/2011 gilt weiterhin für Produkte, die noch durch harmonisierte Normen des bisherigen Regelungsrahmens abgedeckt sind, bis neue harmonisierte Normen unter der neuen BauPVO veröffentlicht werden.
Betroffen sind
Betroffen sind Hersteller, Importeure und Händler von Produkten zur dauerhaften Einbettung in Bauwerke oder Ingenieurbauwerke in der EU.
Empfohlene Maßnahmen
Die relevante Produktfamilie in Anhang IV identifizieren. Prüfen, ob bereits harmonisierte technische Spezifikationen unter der neuen BauPVO vorliegen, und auf die ersten nachhaltigkeitsbezogenen Pflichten ab Januar 2026 vorbereiten.
GPSR
Dezember 2024
GPSR ersetzt die GPSD. Neue Pflichten für Online-Marktplätze.
Die Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit (GPSR) ist seit dem 13. Dezember 2024 vollständig anwendbar und ersetzt die Allgemeine Produktsicherheitsrichtlinie. Wesentliche Neuerungen sind die Pflicht zur internen Meldung von Unfällen, neue Pflichten für Betreiber von Online-Marktplätzen sowie strengere Anforderungen an die EU-verantwortliche Person.
Gilt ab
13. Dezember 2024.
Betroffen sind
Betroffen sind alle Wirtschaftsakteure, Betreiber von Online-Marktplätzen und Importeure ohne EU-Niederlassung.
Empfohlene Maßnahmen
Die Einrichtung der EU-verantwortlichen Person überprüfen. Technische Dokumentation und Rückrufverfahren ebenfalls aktualisieren.
Maschinen
Juli 2023
Neue Maschinenverordnung (EU) 2023/1230: Sie ersetzt die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ab Januar 2027.
Die Verordnung (EU) 2023/1230 wurde am 29. Juni 2023 im Amtsblatt veröffentlicht und ist am 19. Juli 2023 in Kraft getreten. Sie ersetzt die Maschinenrichtlinie vollständig und gilt ab dem 20. Januar 2027 ohne überlappende Übergangsregelung. Es ist zugleich das erste EU-Maschinenrecht, das KI, Cybersicherheit und digital vernetzte Systeme ausdrücklich erfasst.
Veröffentlicht
Veröffentlicht im Amtsblatt am 29. Juni 2023. In Kraft seit 19. Juli 2023.
Gilt ab
Der 20. Januar 2027 ist das verbindliche Anwendungsdatum. Danach gibt es keine überlappende Übergangsregelung. Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG bleibt bis zum 19. Januar 2027 anwendbar.
Wesentliche Änderungen
Richtlinie wird zur Verordnung, also unmittelbar geltend ohne nationale Umsetzung und mit einheitlicher Anwendung in der EU.
KI und Cybersicherheit werden erstmals ausdrücklich erfasst.
Für sicherheitsbezogene Steuerungssysteme gelten neue Anforderungen einschließlich Rückverfolgbarkeit von Sicherheitssoftware-Versionen.
Bedienungsanleitungen dürfen digital bereitgestellt werden.
Pflichten von Importeuren und Händlern werden an das New Legislative Framework angepasst.
Anhang I enthält sechs Kategorien mit verpflichtender Drittstellenbewertung, auch bei Anwendung harmonisierter Normen.
Die wesentliche Veränderung wird klarer definiert, sodass Änderer selbst zum Hersteller werden können.
Marktüberwachung und Konformitätsbewertungsverfahren werden gestärkt und aktualisiert.
Betroffen sind
Betroffen sind Hersteller, Importeure und Händler von Maschinen, verwandten Produkten, Sicherheitsbauteilen, unvollständigen Maschinen und auswechselbaren Ausrüstungen, die in der EU in Verkehr gebracht werden.
Empfohlene Maßnahmen
Eine Lückenanalyse gegenüber den grundlegenden Anforderungen der neuen Verordnung durchführen, insbesondere für Steuerungssysteme, KI, Cybersicherheit und Dokumentationsformate. Zusätzlich prüfen, ob das Produkt unter Anhang I fällt und damit einer verpflichtenden Drittstellenbewertung unterliegt.